Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

424 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
blos von bestimmten, dem offenen Verkaufe dienenden Handlungs-
localitäten — Laden, Magazine, Waarenlager — handle und die
Ermächtigung der Angestellten an diese Localitäten knüpfe, bestreitet
er die rechtliche Relevanz des gegnerischen Vorbringens.
Richtig ist allerdings, daß ein Comptoir nicht ohne Weiteres
den in dem citirten Artikel namhaft gemachten Verkaufslocalitäten
deigezählt und rechtlich gleichgestellt werden kann. Mit diesem
Satze ist jedoch ein maßgebendes Resultat für die Entscheidung der
obschwebenden Differenz noch keineswegs gewonnen. Es kommt
vielmehr Folgendes in Betracht:
Es ist ein eben so wichtiger als bekannter, seiner Entstehung
nach schon auf das römische Recht zurückzuführender, von der Theorie
des neuen Handelsrechts jedoch allgemein festgehaltener Grundsatz,
daß jede in einem Handelslocale angestellte Person rücksichtlich der-
jenigen Geschäfte, welche dem nothwendigen und gewöhnlichen Zwecke
des betreffenden Geschäftslocals entsprechen, von dem Publicum als
Institor — Stellvertreter des Principals — angesehen werden darf.
Eine dießfallsige specielle Bevollmächtigung ist nicht erforderlich.
Die Anstellung genügt, um den Principal durch die Geschäfte des
Institors zu verpstichten. Der Principal kann sich nur durch ein
auf geeignete Weise zur Kenntniß des Publicnms zu bringendes
Verbot schützen.
Vergl. über die einschlagenden Rechtsgrundsätze Thö l, das
Handelsrecht, § 28, insbesondere bei Rote 2, §31a. in fine,
§31c. ed.4. — Kritz, Pandektenrecht, Thl. I, S. 307. —
Treitschke, der Kaufeontract, § 37. — Curtius,
Handbuch, § 1519 bei Note a. ed. 3.
Der soeben erwähnte Grundsatz ist durch die Natur des
Handelsverkehrs dringend geboten. Aller Geschäftsverkehr hat
Treue und Glauben zur nothwendigen Voraussetzung. Der Principal
vertraut dem in seinem Geschäfte Angestellten und muß daher sorg-
fältig in der Wahl desselben sein. Dieser Wahl darf aber anderer-
seits wieder das Publicum arglos vertrauen; es kann ihm nicht in
jedem Falle, sofern die Verhältnisse selbst nicht auf eine Abnormität
Hinweisen, die eben so gehässige als lästige Erkundigungspflicht an-
gesonnen werden. Dieses würde von einem Mißtrauen zeugen,

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