Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

422 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

an den bei Klägern conditionirenden Commis Hg., welcher allein an-
wesend sich befunden, gezahlt, dabei das Geld auf den Zahltisch ge-
legt, von welchem es Hg. gegen Ausstellung der (von den Beklagten)
producirten und zu den Acten genommenen Quittung weggenommen
habe. Bereits früher schon (am 15. Nov. 61) habe genannter H.
dem Commis Hg. einmal in demselben Locale 1218 Thlr. gezahlt,
welche Zahlung von dem Kläger als rechtsbeständig nachher gegen sie,
die Beklagten, anerkannt worden sei.
Kläger räumte ein, daß an dem Locale, in welchem der Markt-
helfer H. gezahlt haben wolle, sich der Anschlag „Comptoir" und in
solchem sich zwei seiner Commis befinden, bestritt hingegen die Be-
rechtigung dieser Commis zur Empfangnahme von Geldern, ohne
dabei behaupten zu können, daß das Publicum durch einen Anschlag
im Locale oder sonstwie von diesem Verbote in Kenntniß gesetzt
worden sei; allein er führte noch an, daß die beiden Commis die An-
weisung erhalten, von eingehenden Zahlungen den im hinteren
Zimmer sitzenden Procuristen W. in Kenntniß zu setzen. Im
Uebrigen beantwortete Kläger die Einrede der Zahlung selbst unter
Rückgabe des angetragenen Eides mit ussoisnäo und bestritt mit
Hinsicht aus die Bestimmung des allg. d. H.-G.-B. Art. 50, daß der
angeblichen Zahlung rechtliche Wirksamkeit beigelegt werden könne.
Dieser Einwand Klägers wurde vom Handelsgerichte zu
Leipzig nicht beachtet, denn dasselbe machte mittelst Bescheides
vom 26. März 1864 die Entbindung und Loszählung der Beklagten
von der Klage von einein Relatum folgenden Inhalts abhängig:
daß, wie sie nicht anders wüßten, glaubten und dafürhielten,
ihr Markthelfer H. am 23. Qct. 1862 des Nachmittags
zwischen 2 und 3 Uhr in Klägers Comptoir an den daselbst
anwesend getroffenen Commis Hg. die in der Factur Bl.
bezeichneten 313 Thlr. 10 Gr. bezahlt habe.
Diese Entscheidung war durch folgende Rationen motivirt:
Es handelt sich in der vorliegenden Sache um die Entscheidung
der Frage,
ob die Zahlung, welche Beklagte an des Klägers Commis Hg.
abgeführt zu haben behaupten, ihren thatsächlichen Voraus-
setzungen nach für geeignet anzusehen sei, die Beklagten

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