Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

418 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

mittelbar darauf und, soweit solches nicht in allen Fällen geschehen,
mindestens bei seinem nächsten Erscheinen auf Klägers Comptoir das
mit diesen Einträgen versehene Buch übergeben erhalten und ohne
Widerspruch in Empfang genommen, so würde allerdings aus einem
so gestalteten thatsächlichen Verhältnisse auf eine Genehmigung jener
Einträge seitens des Beklagten geschlossen werden müssen. Denn
wie einerseits dem Beklagten bei nur gewöhnlicher Umsicht und
Ueberlegung auch ohne besondere desfallsige Aussprache des Klägers
nicht entgehen konnte, daß der Zweck der geschehenen Anlegung und
Führung des Beibuchs eben nur darin bestehen konnte, durch die in
dasselbe gebrachten schriftlichen Notizen allen künftigen Zweifeln über
Qualität und Gewicht des ihm übergebenen Rohstoffes und beziehentlich
des dagegen zu liefernden Garnfabrikats vorzubeugen, andererseits
aber ihm durch regelmäßige Aushändigung dieses Buches gleich nach
jedem hierauf bezüglichen Einträge oder doch bald nachher und jeden-
falls noch im Laufe der gegenseitigen Geschäftsverbindung und zu
einer Zeit, wo er die Richtigkeit der Einträge noch beurtheilen konnte,
die ausreichendste Gelegenheit gegeben war, von diesen Einträgen
Kenntniß zu nehmen, so war es jedenfalls an ihm, wenn er letztere
nicht für richtig hielt oder sich denselben nicht unterwerfen wollte,
sich jedenfalls auszusprechen, und wenn er dieß nicht that, so läßt sein
Stillschweigen — so wenig auch sonst und im Allgemeinen der Satz:
qui tacet, consentire videtur, für zutreffend anzusehen sein mag —
keine andere Deutung als die seines Einverständnisses zu.
Savigny, System rc., Bd. III, 131. 132.
P u ch ta, Pandekten, § 64.
Annalen des O.-A.-G., Bd. II, S. 212 flg., Nr. 38.
Annalen des K. S. O.-A.-G. in Dresden, 8. Bd., 3. H.
S. 126.127.

Zu Art. 41.42.
Kann ein Principal auf Grund der wider sein Wissen und
Willen im Wechselprotest abgegebenen Erklärungen sei-
nes Prokuristen zu Bezahlung nach Wechselrecht verur-
theilt werden?
Bei dem Gerichtsamte Burgstädt wurde die Fabrikbesitzerin B.
zu M. auf Bezahlung zweier Wechsel verklagt. Im Wechsellwrhöre

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