Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

392 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

pünktliche Einhaltung der bedungenen Zeit eingegangen sei, und
eine Nachholung der versprochenen Leistung wenig oder gar kein In-
teresse mehr für den andern Theil habe. Aus dem Vorstehenden er-
gibt sich, daß Art. 357 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung
finden kann; denn es ist zwar im Vertrage eine Lieferzeit bestimmt,
es mangelt jedoch dieser Bestimmung die Beifügung einer präcisen
Bezeichnung in der einen oder andern der oben angedeuteten Rich-
tungen, und ebensowenig ist dev Vertragsgegenstand ein solcher, bei
dessen Lieferung mit Rücksicht auf die täglichen Preisschwankungen
sog- Fixgeschäfte abgeschlossen zu werden pflegen.
Es erklärt sich vielmehr die Festsetzung der Lieferungszeiten, wie
diese im Vertrage vom 18. November 1864 normirt wurden, dadurch,
daß man hierbei lediglich von der Voraussetzung ausging, es müsse
dem Lieferanten ein dem Umfange der Lieferung und der vorgängigen
Bearbeitung der Waare entsprechender Zeitraum offen gelassen wer-
den, wobei auch wohl noch die vorgerückte Jahreszeit in Betracht ge-
zogen worden sein mag, weil die Lieferung der zweiten Hälfte sogar
bis gegen das Frühjahr des nächstfolgenden Jahres vertragsgemäß
hinausgerückt worden ist. Sonach liegt ein Fixgeschäft im gegebenen
Falle nicht vor, und wenn auch Käufer mit der Empfangnahme säu-
mig war, ist Verkäufer deßhalb noch nicht ohne Weiteres berechtigt,
vom Vertrage abzugehen, vielmehr hat sich derselbe an die Vorschrif-
ten des Art. 343 zu halten.

Zu Art. 371.
Pflicht des Einkaufscommittenten zur Vorschußleistung.
Die Handelsgesetz-Conferenz hat sich über diese Frage nicht
entschieden (vergl. Prot. Bd. II, S. 747). Ein handelsappellations-
gerichtliches Erkenntniß vom 4. August 1865 verneinte unter Bezug
auf 1. 12. § ult. D. (17, 1), dann Mittermaier, Bd. 2, S. 778
(7. Auflage) und die bei Kletke, Sammlung, Bd. I, Nr. 182 u. 184
abgedruckten Präjudize, daß der zum Einkäufe Beauftragte ohne
Weiteres verpflichtet sei, den Kaufpreis vorzuschießen, da die Ueber-
nahme der Einkaufscommission nur das Versprechen enthalte, Maa-
ren aufzutreiben und zum Einkäufe zu stellen, nicht aber den Kauf
auch vollständig selbst zu vollziehen.

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