Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Bayern.

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15. April 1862 eine Frist von „spätestens zwei Monaten" für die
Lieferung der bestellten Maschinen festgesetzt ist, im vorliegenden Falle
zur Anwendung kommen, da abgesehen von der Frage, ob die so be-
stimmte Frist eine genaue und feste ist, der Art. 357, welcher nur so-
genannte Fixgeschäfte im Auge hat, auf das in Frage stehende Ge-
schäft, welches nicht die Lieferung von Maaren, sondern die Herstellung
eines Werkes betrifft, offenbar nicht paffen würde, wenngleich die in
der Rechtsdeduction von dem Kläger ausgestellte Ansicht, als könne
der erwähnte Artikel nur auf Lieferungen zum Wiederverkäufe be-
stimmter Maaren angewendet werden, in dieser Allgemeinheit als
richtig nicht erachtet werden kann. Ist nun — den Beweis des Ver-
zuges seitens des Klägers vorausgesetzt — Beklagter Schadensersatz
zu fordern berechtigt, so kann er zufolge des Art. 283 des allg. d.
H.-G.-B. die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen
Gewinnes verlangen. Unter dem entgangenen Gewinne soll aber
nach den bei Berathung des soeben citirten Artikels
(Prot. S. 1309)
niedergelegten Ansichten nur der wirklich verlorene Gewinn, nicht ein
jeder Gewinn verstanden werden, welcher möglicherweise hätte gemacht
werden können. Es hat demnach das allg. d. H.-G.-B.'nicht die
gemeinrechtliche Definition des luorum C688an8 ändern, sondern
lediglich denjenigen Rechten entgegentreten wollen, nach denen der
Ersatz des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes sich
nach der Größe des verschuldeten Versehens richtet. Der Art. 283
erweitert nur die Voraussetzung der Verpflichtung zum Ersätze des
entgangenen Gewinnes, indem eine Verbindlichkeit hierzu nicht blos
im Falle groben Versehens, sondern bei jedem Verzüge bestehen soll,
keineswegs aber die Voraussetzung, unter welchen der Gewinn als
ein wirklich entgangener angesehen werden soll. In dieser letzteren
Beziehung verbleibt es bei den Bestimmungen des gemeinen Rechtes,
nach welchem als luorum cessans angesehen wird, was der Be-
schädigte effectiv verloren hat, nicht aber, was er allenfalls hätte
machen können, wenn er so oder so speculirt hätte. Nun ist es
allerdings richtig, daß der Gewinn, welcher einem Kaufmanne aus
dem Weiterverkäufe bestimmter Maaren erwächst, nicht blos als
möglicher, sondern, da der in dieser Weise zu machende Gewinn ge-
rade den Erwerb des Handeltreibenden ausmacht, als in der Sache

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