Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

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Außerdem lautet auch der Artikel 1 des Letzteren dahin:
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Be-
stimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermange-
lung das allgemein bürgerliche Recht zur Anwendung.
Die Artikel 354 und 357 cit. enthalten aber ganz bestimmte
und ausdrückliche Vorschriften, und neben diesen, noch weniger aber
gegen dieselben können etwaige HandelsgebAiuche nicht in Betracht
kommen, weil dergleichen Handelsgebräuchen,eine den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches derogirende Kraft niÄ>t hat zugestanden wer-
den sollen. v'
Nürnberger Commissions-Protocoll, S/US. -
Der Appellationsrichter hat daher mit Recht die «Bestimmungen
jener Artikel ganz unbedingt, und ohne dabep-auf einen etwa daneben
bestehenden Handelsgebrauch zu rücksichtigen, äegen den Kläger vor-
liegend zur Anwendung gebracht. £
S. auch Busch's Archiv für Theorie und Prkkxis des allg. d.
Handrechts, Bd. 2, S. 205—208. ^ y
Für die Richtigkeit seiner Ansicht, daß das von iZbn beanspruchte
Recht dem Verkäufer von Börsenpapieren auch -rach dem Handels-
gesetzbuche eingeränmt -werden müsse, beruft der Kläger sich noch auf
den dritten Absatz de§ Artikels 357 eit., indem er bemerkt, daß, wenn
hiernach der Käufer, welcher Schadensersatz wegen Nichterfüllung
fordere, die Differenz »beanspruchen könne, es an allem Grunde fehlen
würde, dem Verkäufer das abzusprechen, was das Gesetz dem Käufer
zugestehe, obgleich der Letztere am Stichtage das Borsenpapier zum
Börsenpreise eben so gut kaufen, als der Verkäufer dasselbe verkaufen
könne. Allein diese Argumentation ist ganz unzutreffend und nicht
stichhaltig. Unverkennbar befindet sich der Käufer von Börsenpapie-
ren bei dem Saumsale des Verkäufers in einer ganz.anderen Lage
als wie dieß beim Verkäufer dem säumigen Käufer gegenüber der
Fall ist. Gerade die Verschiedenheit dieser ihrer Laae hat, nach Aus-
weis der mehr allegirten Commissions-Protocolle, B^anlassung dazu
gegeben, daß unter Berücksichtigung derselben in dem Art. 357 bei
dessen Redaction in Betreff der Rechte des Verkäufers andere Be-
stimmungen als hinsichtlich derjenigen des Käufers getroffen worden
sind. Aus den Bestimmungen des allein von den Rechten des Käu-
fers handelnden Absatzes 3 des Art. 357 läßt sich also nicht, wie Klä-

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