Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

in der freien und Hansestadt Hamburg,

XXVII

Androhung der Geldstrafe von Neuem eingeschärft und außer dem
Schiffer die Schiffsmakler und die Agenten, deren sich dieser bedient
hat, für die Strafe haftpflichtig gemacht. Im Uebrigen hat es der
Commission genügt, in ihrem Bericht hinzuweisen auf die durch das
neue Recht präcisirten und modifirten bisherigen Rechtsanschauungen.
Der IV. Titel von der Schiffsmannschaft hatte zur nothwen-
digen Folge eine Umarbeitung der Seemannsordnung vom 2. August
1854. Diese, sowie das entsprechende Reglement für den Wasser-
schout zu Hamburg und zu Cuxhaven haben wesentlich particulares
Interesse.
Der V. Titel vom Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
hat eine sehr eingehende Darstellung seiten der Commission erfah-
ren, indem sie nicht nur eine genaue Uebersicht des Inhalts gibt,
sondern auch sich näher über die einzelnen Bestimmungen verbreitet.
Sie führt namentlich aus, welche bedeutende Wichtigkeit den Art.
568—580 beizulegen sei, weil diese sich mit der Frage befassen, wie
lange ein im Ganzen befrachtetes Schiff zu warten verpflichtet ist und
welche Formalitäten zu erfüllen sind, bevor es absegelu darf und
unter welcher Voraussetzung für ein im Ganzen verfrachtetes Schiff
Liegegeld wegen verzögerter Lieferung der Ladung verlangt werden
kann, und hebt dabei hervor, wie es mit denjenigen Tagen zu halten
sei, an denen die Beladung durch höhere Gewalt unterbrochen wor-
den. (Art. 574. 577.) Für die Hamburger Verhältnisse zieht sie nach
alledem das praktische Resultat, daß bei Befrachtungen eines Schiffes
im Ganzen die Lade- und Ueberliegezeit zwar um die Tage der vis
rnajor verlängert wird, daß aber auch für diese Tage ein Ueberliege-
geld zu vergüten ist. § 50 regelt das Verhültniß der früheren Ham-
burger Gesetzgebung zum neueren Recht und ordnet zugleich das Ver-
hältniß zwischen dem Schiffer, dem Leichterschiffer, dem Everführer
und dem Cmpfänger, falls die Güter in Schuten oder sonst zu Was-
ser gelöscht werden.
Da die im Art. 015 als Regel angenommene Erfüllung der
gegenseitigen Pflichten des Verfrachters und Empfängers nicht immer
Zug um Zug erfolgen kann, erschien es nothwendig, Bestimmungen
zu treffen, welche für das See- und das gewöhnliche Fracht-Geschäft
(Art. 405) gleiche Geltung haben. Das Einf.-Ges. (§51) flndet
diese in der gerichtlichen Deposition der Fracht und was dem an-

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