Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

308 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
Kläger ist aber nicht einmal behauptet, daß die Gesellschaft bei der
Auswahl eines untüchtigen Schleppschiffs-Capitäns in
der Person des Hauptverklagten sich eines groben oder mäßigen Ver-
sehens schuldig gemacht habe. Für die Beurtheilung ihrer Verpflich-
tung zum Schadensersätze trat daher die allgemeine Regel ein, wo-
nach der, welcher einem Anderen einen in den Gesetzen nicht gemiß-
billigten Auftrag macht, für den von selbigem bei Ausrichtung dieses
Auftrages verursachten Schaden nicht haftet. (§§ 36. 152,1, 13;
§ 50—53,1, 6 allg. L.-R.)
Mißlungen erscheint aber der Versuch des Klägers, seinen An-
spruch in der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem oben erwähnten neuen
Gesichtspunkte geltend zu machen. Denn für den Schleppschifffahrts-
vertrag bestehen keine besonderen Vorschriften, und die für Trans-
port-Unternehmungen geltenden positiven Normen regeln die
vertragsmäßige Verhaftung des Transportunternehmers unter der
Voraussetzung, daß in seinen Gewahrsam der zu befördernde
Gegenstand überging. Und die Ansicht des Appellationsrichters, daß
in Gemäßheit allerh. Cabinets-Ordre vom 23. Septbr. 1835 (Ges.-
Sammlung, S. 222) und vom 14. Juli 1841 (Ges.-Sammlung,
S. 232) die Bestimmung im § 1528, II, 8 allg. L.-R., welcher lautet:
„Den durch die Schuld des Schiffers oder der Schiffsleute
an der Ladung oder den Reisenden verursachten Schaden
müssen die Rheder insoweit vertreten, als der Beschädiger
selbst zum Ersätze unvermögend ist/'
aus den vorliegenden Streitfall anwendbar sein würde, wofern nicht
zwischen den Parteien ein besonderer Vertrag in Ansehung der Ver-
pflichtung zum Schadenersätze bestände — läßt sich nicht als richtig
anerkennen, da festgestelltermaßen das verunglückte Schiff
während der Schleppschifffahrt von dem Kläger und
seinen Leuten bedient wurde, das Verhältniß der Verklagten
zum Kläger mithin keineswegs das eines Rheders, beziehungsweise
eines Schiffers war, sondern sich als ein Vertrag über Handlungen
im Sinne der §§ 869—920, I, 11 des allg. L.-R. charakterisirt.
Die Abweisung des Klägers mit seinem Klageanträge wider die
Mühlheimer Schleppschifffahrtsgesellschaft war daher zu bestätigen.
Dagegen erscheint auch die Entscheidung wider den Hauptver-
klagten Capitän E., der für schuldig erachtet ist, dem Kläger allen

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