Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

288 Handelsr. Entscheidungen ans verschiedenen deutsch. Staaten.

weiter darauf ankommt, ob nach Inhalt des Vertrages die Uebergabe
der Waare und Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug erfolgen
sollten, oder der anderweit regulirte Zahlungstermin vom Käufer
nicht inne gehalten wird, sowie mit der fernern Maßgabe, daß, ab-
gesehen von den sog. Fixgeschäften (Art. 357), der Verkäufer, welcher
von dem noch unerfüllten Theile des Vertrages zurücktreten will,
dieß nach Art. 356 dem Käufer anzeigen, und, wenn nicht etwa
Gefahr im Verzüge, z. B. die Waare dem Verderben ausgesetzt ist,
ihm noch eine angemessene Frist zur Nachzahlung des fälligen Kauf-
preises gewähren muß. Der säumige Käufer konn also die Befugniß
des Verkäufers zum Rücktritt dadurch abwenden, daß er vor der
Anzeige des Rücktritts oder innerhalb einer Frist nach derselben,
welche bei entstehendem Streit der Richter als den Umständen ange-
messen befindet, dem Verkäufer den verfallenen Theil des Kausgeldes
offerirt. Ob und wie der Verkäufer sich bei der Anzeige des Rück-
tritts über die zu gewährende Nachfrist besonders ausgesprochen hat,
dürfte für die Rücktrittsbefugniß nicht entscheidend sein. Wird die
Nachzahlung dem Käufer überhaupt nicht angeboten, so spricht das
dafür, daß die Aufforderung oazu oder die gestellte längere Frist ver-
geblich gewesen sein würde."
„Ueberhaupt kann es auf die Form der dem Willen zum Rück-
tritt ankündigenden Erklärung nicht ankommen. Die Erklärung
kann mithin auch durch concludente, zur Kenntniß des Käufers ge-
brachte Handlungen erfolgen, oder beide Theile können durch solche
Handlumgen ihr Einverständniß über die Aufhebung des Vertrages
zu erkennen geben. Ob der Wille des Verkäufers in dieser Weise
genügend erkennbar gemacht sei, fällt wiederum als quaestio facli
der richterlichen Beurtheilung in jedem concreten Falle anheim, und
die Erwägung, welche im mitgetheilten Rechtsfalle die Richter zwei-
ter und dritter Instanz zu der Annahme geführt haben, daß der Ver-
klagte seinen Willen, vom Vertrage zurückzutreten, genügend zu er-
kennen gegeben habe, würden, wäre der Fall nach dem Handels-
gesetzbuch zu entscheiden gewesen, auch zu der Annahme berechtigt
haben, daß dem Erforderniß des Art. 356 entsprochen sei."
III. Zusatz. Ist die Erfüllung des Vertrages auf
beidenSeiten theilbar, so ergreistderBorzug

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