Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

271

S. 71. — Rechtsfälle aus der Praxis des Ober-Tribunals,
Bd. 4, S. 27. — Bornemann, Erörterungen, Heft 1,
S. 113 flg.
„Der Wohnsitz des Verklagten ist aber stets in Galizien,
also unter der Gültigkeit des österreichischen Gesetzbuches,
gewesen. Rach § 1478 und 1479 dieses Gesetzbuchs gehört zur er-
löschenden Verjährung, zur Verjährung durch Nichtgebrauch, ein
Zeitraum von 30 Jahren."
„Die dreißigjährige Frist würde nun, da nach dem Inhalte des
Documents die eingeklagte Forderung am 21. Juli 1826 fällig war,
am 21. Juli 1859, am Zeitpunkte der jetzt eingestellten Klage, aller-
dings abgelaufen sein. Durch die frühere Klage, betreffend dieselbe
Forderung, war aber, da sie am 16. Oct. 1852 eingelegt ist, die Ver-
jährung unterbrochen nach § 1497 des Gesetzbuches. Der Appella-
tionsrichter ist zwar der Ansicht, daß dieser Unterbrechung die recht-
liche Wirkung deshalb entgegen sei, weil jene Klage abgewiesen
worden, und hält es dabei für gleichgültig, daß die Abweisung damals
nur angebrachter Maßen erfolgt sei. Diese Ansicht ist jedoch
unrichtig."
„Obwohl daß österreichische Gesetzbuch nicht anordnet, daß im Fall
des Liegenlassens der Klage eine neue Verjährung von diesem Zeit-
punkte beginne, — (was in Uebereinstimmung mit dem gemeinen
Rechte des allg. L.-R., Thl. I, Tit. 9, § 554 bei der Verjährung
durch Nichtgebrauch, nicht bei der Verjährung durch Besitz (§ 605
loc. cit. vorschreibt), so läßt doch die Fassung des § 1497 österr.
G.-B. keinen Zweifel darüber, daß eine wirkliche definitive
A b w e i s u n g der Klage gemeint ist. Denn nachdem gesagt ist:
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unter-
brochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen
will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder aus-
drücklich oder stillschweigend das Recht des Andern aner-
kannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt und
die Klage gehörig fortgesetzt wird,
folgt der hier zur Anwendung kommende Satz:
Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch
für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für
ununterbrochen zu halten.

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