Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

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zu seinem Antheile einklagte, angenommen, daß durch die frühere
Klage die Verjährung nicht unterbrochen sei. Ferner hat das
Erkenntniß desselben Senats vom 30. Jan. 1854 (Entsch., Bd. 27,
S. 318—325) in einem Falle, wo der Kläger im Jahre 1844 auf
Grund des angeblich ihm zur Seite stehenden Inhalts eines Erb-
folgevertrages von 1695 auf Herausgabe eines Lehngutes ge-
klagt hatte, und hiermit abgewiesen war, nun aber im Jahre 1850,
gestützt darauf, daß ein Agnat, welcher jenen Erbfolgevertrag nicht
genehmigt hatte, seinem (des Klägers) Vorfahren seine Rechte cedirt
habe, von Neuem auf Herausgabe der Hälfte des Lehngutes und An-
erkennung seiner Successionsrechte an der andern Hälfte klagte —
die für diesen Anspruch im Jahre 1817 begonnene Klageverjährung
durch den früheren Proceß von 1844 nicht für unterbrochen
erklärt, und ist beim Abdrucke dieser Entscheidung der also gefaßte
Grundsatz aufgestellt worden:
Bei der Frage, ob eine Klage die Verjährung eines An-
spruches unterbrochen habe, kommt auch das Fundament
dieser Klage in Betracht.
Ob die Unterbrechung eintrete, falls in dem frühern Processe
aus derselben Thatsache ein unrichtiges Rechtsfunda-
ment abgeleitet worden, und der Richter sich deswegen etwa bewogen
gefühlt habe, die Klage nur angebrachter Maßen abzuweisen,
lassen die Gründe (Bd. 27, S. 321) ausdrücklich dahingestellt.
Bornemann (System. Darstellung, 2. Ausg., Bd. 2, S. 77)
nimmt bei einer angebrachter Maßen erfolgten Abweisung all-
gemein an, daß auch durch Anstellung der Klage aus einem unrich-
tigen Fundamente die Verjährung des Forderungsrechts unter-
brochen wird. Es bezieht sich dieß nur auf die Eptinctivverjährung,
für welche nach den angeführten §§ 551 flg. die bloße Anmeldung
der Klage die Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Für die Ex-
tinctivverjährung ist daher festzuhalten, daß die Klage-Anmeldung
nach § 2, Tit. 4, Thl. I allg. G.-O. den Grund und Gegenstand
der Klage nur im Allgemeinen so, daß der Richter vorläustg
beurtheilen kann, ob die Sache zu seiner Gerichtsbarkeit gehöre, zu
enthalten braucht. Darum muß eine in einem frühern Processe
zwischen denselben Parteien enthaltene Klage-Anmeldung, Klage oder
sonstige Schrift, welche dasselbe Recht im Allgemeinen, auf

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