Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

268 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
ger mit seiner Klage in angebrachter Art abgewiesen
ist? — Oertliche Anwendung der Gesetze über
die Verjährung. — Bona fides als Erforderniß
der Klagverjährung.
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 11. Mai 1863
(Entscheidgn., Bd. 52, S. 50), vom 10. Mai 1864 (Ent-
scheidgn., Bd. 52, S. 74) und vom 15. September 1864
(Entscheidgn., Bd. 52, S. 388; Striet hör st, Archiv für
Rechtsf., Bd. 56, S. 159).
In den Entscheidungsgründen des ersten Urtheils (Bd.52,S.50)
wird ausgeführt:
„In dem gemeinen Rechte wird die Verjährung durch die Citation
des Verklagten unterbrochen, und von dieser sagt de Berger oeco-
nomia juris lib. IV, tit. 14, th. 3, nota 3:
Citationem sufficere ad interrumpendam praescriptio-
nem, quamvis 1) rejectus sit per sententiam libellus,
tanquam ineptus; 2) libellus deinde ab actore mute-
tur; 3) reus ab instantia absolvatur.
Nach dem allgem. Landrecht Th. I, Tit. 9, §§ 551 fg. 603. 604. 607
wird die Eptinctivverjährung durch Anmeldung der Klage unter-
brochen. Es versteht sich von selbst, daß eine in früheren Acten
enthaltene Anmeldung einer Klage die Verjährung in Betreff eines
ganz anderen Anspruches nicht unterbrechen kann. Wenn also
A. gegen B. ein Darlehn von 100 Thlr. einklagte, kann dadurch
nicht die Verjährung einer auf einem ganz anderen Hergange beru-
henden Kaufgelderschuld von 100Thlr. unterbrochen sein. (Koch,
Allgem. Landrecht, Not. 91 zu Th. I, Tit. 9, § 557.). Auch die-
selbe Schuld einklagen oder dieselbe individuelle Sache for-
dern kann in dem einen Processe einen anderen Anspruch darstellen,
als in einem anderen Processe.
Das Erkenntniß des I. Senates des Ober-Tribunals vom
30. Jan. 1855 (Striethorst, Archiv, Bd. 21, S. 333—336) hat
in einem Falle, wo in einem Vorprocesse der Kläger ein Darlehn,
weil es ihm von einem Gläubiger cedirt sei, eingeklagt hatte, aber
wegen fehlender Activlegitimation abgewiesen war, weil das Gericht
annahm, die Forderung sei ihm nicht cedirt, — als nun derselbe
Kläger dieß Darlehn als Mit erbe des ursprünglichen Gläubigers

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