Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

219

führung (Art. 101), die Abberufung der Liquidatoren einer offenen
oder Commandit-Gesellschaft, wenn die Socien nicht darüber einig
sind (Art. 134. 172), ist von wichtigen Gründen oder recht-
mäßigenUrsachen abhängig gemacht, über welche der R i ch t e r
zu befinden hat. Endlich über die Widerruflichkeit und die Folgen
eines thatsächlichen Widerrufs bei der Handlungsvollmacht (Art. 47),
bei den Rechtsverhältnissen eines selbstständigen Handelsagenten oder
Provisions-Reisenden und bei der Vollmacht zu einzelnen Handelsge-
schäften (Art. 298) enthält das H.-G.-B. gar keine Bestimmungen.
Hier ist also auf die allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze zurück-
zugehen, wie dieß rücksichts der Handlungsgehülfen schon in Anse-
hung der Frage,
ob das richterliche Erkenntniß über die Wichtigkeit der
Gründe — blos für die Entschädigung, oder auch für die
thatsächliche Lösung des Verhältnisses selbst ent-
entscheidend sei,
erforderlich war und in der Praxis geschehen ist. *) Die obige Ent-
scheidung des Obertribunals, welche für diese Frage einen allge-
meinen civilrechtlichen Grundsatz aufstellt, ist daher für die
gleichartigen Rechtsverhältnisse im Handelsrecht von Bedeutung.

*) Man vergleiche Busch, Archiv, Bd. I, S. 278; Bd. II, S. 214; Bd. III,
S. 248. 257; Bd. V, S. 356. — Für den Schiffsmann enthält Art. 532
H.-G.-B. die ausdrückliche Bestimmung, daß er das Dienstverhältniß nicht that-
sächlich lösen darf, vielmehr von dem Schiffer durch executio ad faciendum zu
dessen Fortsetzung angehalten werden kann. Die Protocolle der Nürnberger
Commission bemerken hierzu S. 1972: „Nach dem in verschiedenen Ländern
geltenden Rechte gäbe es gemeinhin bei Obligationen auf ein Handeln, abgesehen
von minder erheblichen Geldstrafen, mit 'denen der Vollzug des verurtheilenden
Erkenntnisses verfolgt werde, keinen eigentlichen Zwang zum Handeln (exe-
cutio ad faciendum) gegen den Beklagten. Die Obligation löse sich vielmehr in
der Regel in die Verbindlichkeit zur Leistung des Interesse aus. Da es nun
nach manchen Civilgesetzgebungen zweifelhaft sein könne, ob dieß nicht auch bezüg-
lich der Heuerverträge der Fall sei, während doch nach unbestrittener seerecht-
licher Anschauung (wenigstens nach der Musterung) gegenüber der Mannschaft
die executio ad faciendum, und zwar noch dazu auf Grund der Musterrolle, in
einem summarischen Verfahren zulässig sein müsse: so erscheine der Art. 532 un-
entbehrlich." — Man vergleiche auch § 27 des preuß. Ges. vom 26. März 1864,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen. (Ges.--
Sammlung, S. 698 flg.)

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer