Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

192 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

auch wenn zur Zeit des Abschlusses an Stelle des einen jetzigen In-
habers (Carl Bohnhoff) eine andere Person (Ehefrau Frick) Mit-
inhaber der Firma gewesen ist. Von den Frick'schen Eheleuten, als
den gegenwärtigen Inhabern der klagenden Firma, werden jene Ver-
pflichtungen unbedingt als Gesellschafts-Verpflichtungen anerkannt,
und würde es überhaupt nur dann in Frage kommen können, ob der
Carl Bohnhoff zur Zeit des Vertrags-Abschlusses noch Mitinhaber
der Firma gewesen, wenn es sich darum handelte, denselben oder
dessen Erben, als wegen der G esellschastsschulden noch mit-
verpflichtet, in Anspruch zu nehmen. Von dergleichen ist aber hier
überall nicht die Rede. Und läuft es deshalb lediglich auf eine un-
zulässige exceptio de jure tertii hinaus, wenn der Verklagte die
Activ-Legitimation der Kläger um deswillen glaubt bemängeln zu
dürfen, weil von ihnen nicht nachgewiesen worden, daß sie schon zur
Zeit des Abschlusses des fraglichen Abkommens die Inhaber der kla-
genden Firma gewesen, oder daß die Rechte der damaligen Inhaber
aus sie übergegangen seien. Denn wenn der Carl Bohnhoff zu jener
Zeit wirklich noch Mitinhaber der Firma gewesen und erst später
gestorben oder sonst ausgeschieden sein sollte, würden seine Rechte
nur darin bestehen können, seinerseits für die Zeit, wo er noch der
Gesellschaft angehörte, an dem Gewinne des Letzteren mit Theil zu
nehmen. (§§ 553 ff. 663, II, 8 des allg. Landrechts.)
Diese Rechte tangiren den Verklagten in keiner Weise, und kann
eine etwaige Geltendmachung derselben für ihn um so weniger von In-
teresse sein, als er dabei nie in die Lage würde versetzt werden können,
seinerseits von dem Carl Bohnhoff oder dessen Erben in Anspruch
genommen werden.
Somit ist die von dem Beklagten gegen die Activ-Legitimation
der Kläger vorgebrachte Rüge als unbegründet zu verwerfen gewesen,
und findet in dem Vorstehenden zugleich die gegentheilige Ausführung
des Appellationsrichters von selbst ihre Widerlegung, indem dieselbe
dahin geht, daß, wenn aus Geschäften, die unter der Firma ab-
geschlossen werden, geklagt werden solle, nachgewiesen werden müsse,
daß die jetzigen Inhaber der Firma auch Inhaber derselben zur Zeit
jener Geschäfte gewesen, weil bei einem Wechsel in den Personen der
Firma nicht angenommen werden könne, daß die Forderungen der
alten Inhaber ohne Weiteres auf die neuen Inhaber der Firma

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