Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

186 Handelsr. Entscheidung»« aus verschiedenen deutsch. Staaten.

in den Händen eines Dritten befindlichen Wechsel der Beweis für
den Anfang der Handelssocietät nicht erbracht werden könne,
und daß anderweitiger, vom Kläger angetretener Beweis über den
Anfang der Handelssocietät im Wechselprocesse unzulässig sei.
Allein diese Rüge erscheint nicht zutreffend, denn abgesehen da-
von, daß die Annahme des Appellationsrichters:
„daß die Handelssocietät der beiden Verklagten ihre Geschäfte
durch Acceptation des eingeklagten Wechsels begonnen,"
als thatsächliche Feststellung erscheint, und daher durch den erhobe-
nen Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde nicht betroffen werden kann —
gehört das Ausstellen und Acceptiren von Wechseln
nach Art. 271 des H.-G.-B. unzweifelhaft zu den Han-
delsgeschäften eines Kaufmannes resp. einer Han-
delsgesellschaft, und liegt deshalb kein Grund vor, warum
nicht mit einem solchen Geschäfte der Betrieb einer Societät sollte
beginnen können. Wenigstens der als verletzt bezeichnete Art. 110
des H.-G.-B. gibt keinen Anhalt zu einer solchen beschränkenden Aus-
legung oder Auffassung.
Es mag dem Imploranten immerhin in so weit beizupflichten
sein, daß möglicher Weise die einseitig von einem Gesellschafter unter
der Gesellschaftsfirma eingegangene Verpflichtung eine betrüge-
rische Handlungweise desselben involvire; allein hierauf kann es
jetzt nicht ankommen, da Implorent in dieser Beziehung keinen Ein-
wand in den Vorinstanzen erhoben und begründet hat."
Art. 110. (4. 5. 28. 271-273. 275.)
IV. Zusatz. Eine Handelsgesellschaft hat ihre
Geschäfte begonnen, wenn sie auch nurGeräthe,
die zu dem Geschäftsbetriebe unmittelbar ver-
wendet werden sollten, angeschafft hat.
Entsch. des Kammergerichts zu Berlin vom
18. Juli 1865. (Preuß. Anwaltszeitung Nr. 45 vom
9. Novbr. 1864, Jahrg. IV, S. 709.)
Ueber das Vermögen der Handelsgesellschaft B. & Comp.,
deren Zweck nach dem Societäts-Vertrage vom 23. Febr. 1863 die
Betreibung einer Dampfsägemühle, der Kistensabrikation, des Holz-
handels und einer Dampf-Holz-Trockenanstalt sein sollte, war der

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