Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

170 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

cutionsmaßregel von der Ableistung, beziehungsweise Nichtleistung
des Eides abhängig. In den Gründen wird ausgeführt:
„Richtig ist allerdings, daß Theorie und Praxis über die Un-
statthaftigkeit der Eideszuschiebung in dem Falle einig sind, wo die
auf den Eid des Gegners gestellte Behauptung eines Rechtsverhält-
nisfes als ein rechtlich es Urtheil sich darstellt, und daher durch
den Eidesantrag dem Gegner zugemuthet wird, eine rechtliche Mei-
nung auszusprechen (vergl. Gruchot, Beiträge, Jahrg. IX, Hft. I,
1865, S. 13). Allein die hier dem Eide des Provocaten anvertraute
Behauptung betrifft, wenngleich der Ausdrnck „Procura" einen
Rechtsbegriff enthält, doch nur die Thatsache, daß Provocat dem
£. Procura ertheilt, d. h. nach der, jeden Zweifel an dem Begriff
„Procura" abschneidenden Definition des Art. 51 des allg. deutsch.
H.-G.-B. „denselben beauftragt habe, in seinem Namen
und für seine Rechnung das Handelsgeschäft zu betrei-
ben und per procura die Firma zu zeichnen." Von einem
dem Provocaten anheimgegebenen rechtlichen Urtheile durfte aber in
dem vorliegenden Falle um so weniger die Rede sein, als die in Rede
stehende Thatsache der Ertheilung einer Procura ihm als Kaufmann
durchaus geläufig sein muß, und einer weiteren factischen Er-
läuterung nicht bedürftig erscheinen kann. Anders liegt freilich
beispielsweise jene, ein Urtheil aus dem Inhalte einer Generalvoll-
macht betreffende Eidesauflage, welche in dem Obertribunals-Erkennt-
niffe vom 17. Oct. 1854 (Gruchot, Hst. IX., S. 15. — Striet-
horst, Archiv, Bd. 15, S. 115) zur Erörterung gezogen worden
ist. Sucht man nach einer Analogie für unfern Fall, so dürfte eine
solche in dem Obertribunal-Erkenntnisse vom 13. Jan. 1860 (Gru-
chot, a. a. O. S. 12 flg. und Striethorst, Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 36, S. 144) geboten sein, wo die Eidesdelation über den Ab-
schlußeinesKaufvertrages keinerlei Bedenken erregte. Statt
weiterer Ausführung bezüglich des Umfanges der Eidesdelation über
Rechtsbegriffe und Urtheile sei auf die zutreffenden Aus-
führungen Gruchot's a. a. O. und Strippelmann's in seiner
Schrift: „Die Eideszuschiebung nach gemeinem und hessischem Pri-
vatrechte, Cassel 1856, S. 155 ff." verwiesen.

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