Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Preußen.

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der Bilanz richterlich zu bestimmen, sondern daß diese Bestimmung
gesetzlich dergestalt getroffen ist, daß die Verpflichtung für alle
Kaufleute gilt, deren Geschäft nicht eine im Art. 10 des deutschen
H.-G.-B. vorgesehene Beschaffenheit hat."

Art. 41.

I- Zusatz. Zulässigkeit der Eideszuschiebung über
die Behauptung, daß ein Kaufmann einem be-
stimmten Dritten Procura ertheilt habe.
Erk. des Kreisgerichts zu Cöslin vom 2. März 1865.
(Gruchot, Beiträge, Jahrg. IX, 1865, S. 551.)
Der Kaufmann N. hatte gegen den Verklagten eine Forderung
erstritten und wegen dieser die Exemtion nachgesucht. Der Ver-
klagte überreichte zum Zwecke der Aufhebung der Letzteren ein von
dem angeblichen Procuristen des Klägers £ unterschriebenes, nach
geschlossener Instruction angestelltes Schriftstück, in welchem £ dem
Verklagten einen Theil der Forderung erlassen, beziehendlich rück-
sichtlich der Art der Erfüllung mit demselben einen Vergleich ge-
schlossen hatte. Darüber, daß £ zu Zeit des Erlasses resp. Ver-
gleiches vom Kläger mit Procura versehen war, schob
Verklagter dem Kläger den Eid zu. Verkl. beantragte Aufhebung
der Exemtion.
Der Provocat bestritt, dem X. Procura ertheilt zu haben, unter
Annahme des zugeschobenen Eides, hielt aber die Eideszuschiebung
für unzulässig, weil die unter den Eid gestellte Behauptung ein recht-
liches Urtbeil enthalte. Er bat daher, der Exemtion Fortgang
zu geben.
Nachdem die Parteien mit der ihnen dahin vorgeschlagenen
Eidesnorm:
„Ich (Provocat) schwöre, daß der £ zur Zeit des Abschlusses
des vom Provocanten zu den Acten überreichten Schrift-
stückes von mir nicht mit Procura versehen war. So wahr"
sich einverstanden erklärt hatten, stellte der Commissarius für Ba-
gatellsachen beim Kreisgericht zu Cöslin diesen Eid zum Er-
kenntniß und machte die Vollstreckung, resp. die Aufhebung der Exe-

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