Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

7.2. Königreich Preußen. (Achte Zusammenstellung)

Königreich Preußen.

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stattet werde, wenn bei demCommittenten einVerzugin
derErfüllungderobenbezeichnetenVerpflichtungen
ei »tritt, sich aus dem Commissionsgute mit Beobachtung der
Vorschrift des Art. 310 zahlhaft zu machen.
Nachdem nun der Commissionär A. B. Schwarz in seinem Ein-
schreiten an das Handelsgericht die ihm zustehende Forderung mit
der erforderlichen Bescheinigung versehen und über das zwischen ihm
und C. Grün bestandene Geschäftsverhältniß den Vertrag beigebracht,
und hiedurch der Anforderung des Art. 310 H.-G. genügt hat, so
wurde auch vom Handelsgerichte ganz gegründet der Verkauf des bei
ihm befindlichen Papierlagers bis zu dem Belaufe der Schuldfor-
derung von 36,431 Fl., dann die Ausfolgung des Erlöses bis zu
diesem Betrage an ihn bewilligt und der Erlag des Ueberschusses zu
Gericht verfügt. Der Umstand, daß ein Theil der Accepte
nochnichtfälligsei, und dem Committenten im Sinne des Ver-
trages kein Verzug zur Last falle, indem er erst 3 Tage vor der Ver-
fallzeit die Deckung zu beschaffen hat, kanndieserBewilligung
nicht entgegen stehen, weil nach dem Art. 374 der Com-
mittent schon für die gezeichneten Wechselaccepte
haftet; weil ferner in Anbetracht dessen, daß C. Grün
in die Crida verfiel, von einer Baardeckung der Ac-
cepte keine Rede sein kann, und in der Concurser-
öfsnung der Beweis des Verzuges enthalten ist, da
dieselbe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
in sich begreift.

II. Königreich Preußen.
Achte Zusammenstellung.
Diese achte Zusammenstellung*) enthält die bis 31. Decbr.
1865 uns eingesandten, oder anderweit veröffentlichten Entscheidungen
preußischer Gerichtshöfe. Sie umfaßt 56 Rechtsfälle, darunter

*) Die vorhergehenden sieben Zusammenstellungen befinden sich Bd. I,
S. 380—408; Bd- II, S. 148—200; Bd. III, S. 71—110. 358—385; Bd. I V,
S. 311—349; Bd. V, S. 237—303; Bd. VI, S. 9—110 diese« Archivs.

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