in der freien und Hansestadt Hamburg.
XI
Entwurf, vorzugsweise auf den Hamburger Gebrauch oder die dor-
tige Praxis sich gestützt habe und in der Conferenz selbst der Einfluß
Hamburgs ein wesentlicher gewesen sei.
Auch die Besorgniß, die jetzige zufriedenstellende Lage Ham-
burgs könne durch thcilweise Fixirung des Handelsrechtes alterirt
werden, sei abgesehen davon, daß zur Herbeiführung der Rechts-
einheit die Bereitwilligkeit zu Opfern gegenseitig sein muß, eine irrige,
weil sie von der Annahme ausgehe, der gedeihliche Rechtszustand
Hamburgs sei von den allgemeinen Geschicken des bürgerlichen
Rechtes und von dem Gange der wissenschaftlichen Rechtsentwickelung
in Deutschland unabhängig. Wenn auch mit Genugthuung auf das
Rechtsleben und dessen Resultate in Hamburg hinzublicken sei, so
dürfe man nicht übersehen, daß der wichtigste Factor hierfür die le-
bendige Verbindung mit der deutschen Rechtswissenschaft sei. Denn
diese habe das deutsche Recht vor zwei verderblichen Klippen, vor dem
particularistischen Zusammenschru-mpfen und vor der Zersetzung in
ein rein subjectives Naturrecht, bewahrt; wie lange aber die Grund-
bedingung für das Gedeihen der für Theorie und Praxis unentbehrlichen
Wechselwirkung, welche in der für die Länder des gemeinen Rechts
gemeinsamen Rechtsquelle, dem römischen Rechte, zu suchen sei, be-
stehen werde, hänge keineswegs von Hamburg ab. Die unmittelbar
praktische Geltung der römischen Rechtsquellen gehe ihrem Ende ent-
gegen, und je mehr dieß der Fall sei, um so mehr werde der lebendige
Zusammenhang der einzelnen Staaten in Bezug auf ein gemeinsames
Recht, der belebende Einfluß zwischen Theorie und Praxis in Frage
gestellt werden. Soweit dagegen neue gemeinsame Rechtsqueüen be-
stehen, lasse sich auf die Fortdauer der deutschen Rechtswissenschaft
und ihres veredelnden Einflusses mit Bestimmtheit rechnen. Auch
Hamburg laufe, wenn es sich der deutschen Rechtsgemeinschaft ent-
ziehe, Gefahr, seinen bisher gedeihlich entwickelten Rechtszustand
verkümmert zu sehen. Es liege daher im eignen Interesse Hamburgs,
daß es auch ferner aus dem vaterländischen Rechtsboden kräftigende
Nahrung für das Gedeihen seines Rechtes gewinne, dieß aber sei nur
möglich durch Einführung von Gesetzen, welche von Neuem den
Boden für deutsche Rechtsgemeinschast darbieten. Hamburg sei zu-
gleich hierdurch im Stande, auf die weitere Entwickelung und Fort-
bildung des deutschen Verkehrsrechts einzuwirken und vermöge seines