Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

K. I. österreichische Staaten.

147

Natur der Streitsache zu bestimmen sei.- Wenn nun auch der Ge-
klagte kein registrirter Handelsmann ist, so müssen doch die in dem
Buchauszuge enthaltenen Käufe in Werthpapieren und Effecten als
solche angesehen werden, welche der Geklagte in der Absicht schloß,
um die erkauften Sachen weiter zu veräußern, weil aus den Umstän-
den hervorgeht, daß der Geklagte diese Käufe keineswegs
sürseinen persönlichenBedarf schloß, indem er in einem
Zeiträume von 3 Monaten Werthpapiere und Ducaten um mehr als
20,000 Fl. bezogen hat. Wenn nnn auch für diese Absicht
des Geklagten kein gerichtsordnungsmäßiger Be-
weis vorliegt, so ist er auch nicht erforderlich, da nach
dem Handelsgesetzbuche dem Richter bei Beurthei-
lung der auf eine solche Absicht zielenden Umstände
ein freier Spielraum eingeräumt werden muß. Hier-
nach stellen sich aber die Geschäfte des Klagsconto als Handels-
geschäfte im Sinne des ersten Absatzes Art. 271 H.-G. dar, und
ist daher nach § 38, 1. Absatz der Einführungs-Verordnung zum
Handelsgesetzbuche*) die Competenz des Wiener Handelsgerichtes
begründet, wenn auch der Geklagte mit keiner Firma im Handels-
register erscheint.**)
Zu Art. 310. 374 und 373.
a. Der Art. 310 räumt unter den daselbst ange-
gebenen Bedingungen dem Gläubiger, wenn der
Schuldner im Verzüge ist, das Recht ein, sich aus dem

*) Siehe dieses Archiv. VI. Band, S. 300.
**) Im entgegengesetzten Sinne jedoch hat das Wiener Oberlandes-
gericht unter dem 19. August 1863. Z. 12978 (Allg. öfter. Gerichtszeitung, 1865,
S. 53 und Gerichtshalle, 1865, S. 422) entschieden. Der Geklagte — ein
Schneider — hatte von einem Kaufmanne Waaren im Betrage von 74 st. erkauft.
Sowohl nach der Menge der Waare als nach dem Erwerbszweige
des Geklagten nahm der Kläger an, daß die gelieferten Waaren zur Weiter-
veräußerung im verarbeiteten Zustande bestimmt waren, erwähnte jedoch in seiner
Klage dieser Bestimmung nicht. Die Abweisung des Oberlandesgerichtes wurde
damit gerechtfertigt, „daß der Geklagte kein Handelsmann sei, und der Kläger
nicht behaupte, daß er die in Rede stehenden Waaren zur Weiterveräußerung im
Sinne des Abs. 1 des Art. 271 des H.-G.-B. dem Geklagten verkauft habe."
io*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer