Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

K. t österreichische Staate«.

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Zu Art. 271, Z. 1.
lieber die Absicht der kaufenden Partei, die
Waare weiter zu veräußern, ist, damit der Kauf
als Handelsgeschäft beurtheilt werden könne,
ein strenger Beweis nicht nothwendig.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes
v. 6. November 1864, Z. 8731 (Allg. österr. Gerichtszei-
tung 1865, S. 73 und Gerichtshalle 1865, S. -232).
Die Wiener Handelsfirma Melichar und Comp, hatte wider
Jakob Löw aus Czernowitz bei seiner zeitweise» Anwesenheit in Wien
wegen einer Forderung von 3000 Fl. beim Wiener Handels-
gerichte den provisorischen Arrest erwirkt und nach dessen Vor-
nahme bei demselben Gerichte die Klage auf Zahlung dieser For-
derung und Rechtfertigung des Arrestes eingebracht. Sie stützte ihre
Klage auf einen Buchauszug, aus welchem ersichtlich war, daß sie mit
Jakob Löw durch längere Zeit in Geschäftsverbindung gestanden, an
denselben Werthpapiere so wie auch ausgeprägte Gold- und Silber-
münzen im Werth von mehr als 20,000 Fl. verkauft, und sohin noch
obigen Rest zu fordern hatte.
Der Geklagte machte dagegen die Jncompetenz des Gerichtes
geltend, da er kein Kaufmann sei, die Geschäfte aber, welche er mit
den Klägern abgeschlossen hatte, Geldwechselgeschäfte seien, welche
die Competenz des Handelsgerichtes nur dann rechtfertigen, wenn
der Geklagte ein registrirter Kaufmann ist. Ebenso wenig liege
ein Gerichtsstand des Vertrages vor, und auch der Umstand, daß
das Wiener Handelsgericht den provisorischen Arrest bewilligte,
könne hier nicht maßgebend sein. Ueber die gepflogene Verhand-
lung gab der Gerichtshof der Einwendung der Jncompetenz statt
und begründete diese Entscheidung damit, daß sich nach den §§ 46
und 47 der Jurisdictionsnorm * *) aus der Bewilligung des provisori-
ist ausführlich dargestellt in „Das Vergleichsverfahren ist nicht eine
Ab-, sondern eine Beiarl des älteren Concursverfahrens" von
vr. H. Blodig. (Allg. öster. Gerichts). 1861, S. 303 n. flg,)
*) Dieselben kauten:
| 46. Gesuche um Bewilligung- eines gerichtlichen Verbotes, provisorischen
Arrestes, einer provisorischen Sequestration oder einer anderen Mittlern)eiligen
Vorkehrung können nach der Wahl des Klägers entweder bei dem in der Haupt-
Arcknv für deutsches Handelsrecht. Bd. VII. 10

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