Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

142 HandelSr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
Erben in solidum hafte. Es ist also nicht blos sein Antheil am
gesellschaftlichen Vermögen, sondern sein ganzes Vermögen den Gläu-
bigern der Gesellschaft in der Art haftend, daß sie, wenn das Gesell-
schaftsvermögen nicht zureicht, auf jenes greifen können. Dadurch,
daß die Gesellschaft die Zahlungen eingestellt und obige Erklärung
abgegeben hat, sind die Gläubiger berechtigt worden, das ganze Ver-
mögen der offenen Gesellschafter zu ihrer Befriedigung in Anspruch
zu nehmen, und können nicht verhalten werden, zu warten, ob es der
Gesellschaft in der Folge gelingen werde, sie aus dem Gesellschafts-
vermögen zu befriedigen, da sie ein Recht haben, zur bestimmten Zeit
und vollständig mit ihren Forderungen befriedigt zu werden, die Ge-
sellschaft aber erklärt hat, daß sie hiezu nicht in der Lage sei, sie also
in dieser Beziehung zahlungsunfähig ist. Recurrent ist da-
durch, daß die Gesellschaft sich zahlungsunfähig erklärt
hat, mit seinem Vermögen, soweit es zur Befriedigung
der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, Schuldner
der letzteren geworden; er muß sich also gefallen lassen,
daß nach § 7 des Gesetzes vom 17. Dec. 1862*) sein ganzes
Vermögen — da ja nicht vorliegt, wie viel hiervon zur Befrie-
digung der Gläubiger nothwendig sein wird — für die Gesammt-
heit der letzteren in Verwahrung und Verwaltung ge-
nommen und zu ihrer ausschließlichen Befriedigung
verwendet werde; es ist also gleich wie im § 30 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche **), wie es beim Concurse vorgeschrie-
*) Wird von dem Gerichte die Einleitung des Ausgleichsverfahrens be-
willigt, so hat es sogleich alle gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, welche zum
Zwecke haben, das sämmtliche bewegliche, und das in denjenigen Ländern, für
welche dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, befindliche unbewegliche Vermögen des
Schuldners für die Gesammtheit der Gläubiger in Verwahrung und Verwaltung
zu nehmen und zu ihrer ausschließlichen Befriedigung verwenden zu können.
Dabei ist nach den für das Concursverfahren bestehenden Vorschriften jedoch
mit Anwendung folgender abweichenden Bestimmungen vorzugehen/'
**) „Wenn über das Vermögen einer offenen Gesellschaft, einer Commandit-
gesellschaft oder einer Commanditgesellschaft auf Actien der Concurs eröffnet
wird, so ist auch über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesell-
schafters die Eröffnung des Concurses von Amtswegen einzuleiten.
Die Eröffnung des Concurses über das Vermögen eines solchen Gesell-
schafters hat dagegen die Eröffnung des Concurses über das Vermögen der Ge-
sellschaft nicht zur Folge."

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