Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

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Heber die Einführung des Handelsgesetzbuches

von Oesterreich, Preußen und Baiern abgegebenen Erklärungen
Hamburg sich nicht in der Lage befunden habe, dem Beschlüsse der
Bundesversammlung vom 31. Mai 1861, wonach der Entwurf als
nach den Anordnungen des Bundesbeschlusses vom 18. Decbr. 1856
regelmäßig und vollständig berathen anzusehen und die Vorlage als
die befriedigende Ausführung desselben anzuerkennen sei, beizutreten;
danach befinde sich Hamburg in der Lage, frei über Ablehnung oder
Annahme sich zu entscheiden.
Die Commission empfiehlt die Annahme, und zwar die un-
veränderte des Entwurfs, ist sich aber vollkommen bewußt, daß bei
der reichen Entwickelung, deren das dortige Rechtsleben sich erfreut,
dort auch jene oben näher als die tiefere und wahrere bezeichnete
Ansicht über freies Gewohnheitsrecht und lebendige Theorie und
Praxis vorherrscht, daß sich daher manche Gegner der Codification
des Handelsrechts erheben und dieselbe von vorn herein als verwerflich
bezeichnen werden. Sie hebt darauf die Bedenken, die von dieser
Seite aus geltend zu machen sein würden und in der Commission
ihren Ausdruck gefunden hatten, hervor, führt deren Gründe in's
Einzelne gehend aus und stellt darauf diesen diejenigen entgegen,
welche die Commission bewogen, die entgegengesetzte Ansicht als die
ihrige zu adoptiren.
An diese allgemeinen Erwägungen knüpft sie daun auch die Er-
örterung der besondern Frage an, ob nicht Hamburgs Rechtszustand
eine Ausnahme bezüglich der von ihr geltend gemachten Grundsätze
begründe? Sie hebt hervor, daß das Bedenken, es könnte der zeit-
her befriedigende Rechtszustand durch die Einführung des Handels-
gesetzbuches verändert oder verschlimmert werden, von Manchem ge-
theilt, und der Gedanke, daß für den Inhalt des Handelsrechts we-
niger der nationale als der kosmopolitische Gesichtspunkt in Betracht
komme, für Viele um so mehr etwas Verführerisches habe, als der
Glaube damit sich verbinde, es reiche aus, daß man die wenigen in
Hamburg noch nicht geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
allmälig durch Gerichtsgebrauch aufnehmen könne. Sie hebt hervor,
daß die Furcht als eine völlig leere erscheine, als werde durch das
Handelsgesetzbuch eine große Zahl neuer Rechtsbestimmungen in das
Hamburg'sche Recht eingeführt, also dieß materiell geändert, indem
sie nachweist, daß die Grundlage des Handelsgesetzbuchs, der preuß.

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