Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

7. Handelsrechtliche Entscheidungen und Präjudicien aus verschiedenen deutschen Staaten

7.1. K. k. österreichische Staaten

Handelsrechtliche Entscheidungen und Präjudicien aus
verschiedenen deutschen Staaten.
. I. L. k. österreichische Staaten?)
Mitgetheilt von Herrn Prof. vr. Hermann Blodig.
Zu Art. 16.2V. 21 u. 22.
Wer in Gesellschaft der übrigen Miterben unter
Bezeichnung des Erbschaftsverhältnisses in der
Firma das Handelsgewerbe des Erblassers betrieben
hat, kann nach Ausscheidung aus der Gesellschaft
in die Firma, unter welcher er eine schon früher
abgesondert besessene Fabrik weiter betreibt,
gleichfalls einen das Erbschaftsverhältniß an-
deutenden Zusatz aufnehmen.
Entscheidung des öfter, obersten Gerichtshofes v.
31. Januar 1865, Z. 630, gegen die gleichlautenden Ent-
scheidungen der Untergerichte (Allg. öfter. Gerichtszeitung,
S. 145).
Der Handelsmann L. hatte seine vier Commis zu Erben
eingesetzt, welche dann dessen Geschäft unter der Firma „L.'s Erben"
fortsetzten. Sechs Jahre später trat einer derselben, Karl W. M.
aus und betrieb eine schon früher abgesondert besessene Fabrik,
welche obiger Handlung Maaren geliefert hatte, unter der Firma
„C. W.M.". Da er aber auf seiner Firmatafel und in den Rund-
schreiben sich auch des Beisatzes „L's Erbe" bediente, so wurde ihm
*) Vgl. dieses Archiv, III. Bd., S. 45; IV. Bd., S. 285 und V. Bd., S. 223.

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