Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

in der freien und Hansestadt Hamburg.

IX

Von ungleich größerer Wichtigkeit erscheint aber der Umstand,
daß durch die Codificationen die formelle Einheit des deutschen Rechts-
lebens verloren gegangen ist.
Wenn die Gesetzgebungen Oesterreichs und Preußens das ge-
sammte bürgerliche Recht in einem Werke erschöpfen zu können glaubten,
so wurden sie unzweifelhaft von dem irrigen Glauben geleitet, alles
Recht gehe nur vom Gesetzgeber aus und ihm sei es möglich, für alle
Combinationen des Lebens vorsorglich Rath zu schaffen, die Gerichte
aber auf eine fast mechanische Subsumtion unter die gesetzlichen
Normen zu beschränken.
Dieser Ansicht trat vorzugsweise der geistreiche Schöpfer der
historischen Schule von Savignh entgegen, indem er nachwies,
daß das Recht in seinen Grundzügen frei im Bewußtsein des Volkes
lebt und sich in den Rechtsgewohnheiten des Verkehrs und den Aus-
sprüchen der Gerichte ausprägt, daß die Wissenschaft dieses historischen
Stoffes sich bemächtigt und die Grundbegriffe und leitenden Grund-
sätze zu erfassen und übersichtlich darzustellen sucht. Dadurch ist die
Möglichkeit einer lebendigen Theorie gegeben, welche den Einzelnen
in den Stand setzt, die verwickeltsten Rechtsfälle an der Hand
jener Grundsätze und Grundbegriffe zur Entscheidung zu bringen.
Es wird nachgewiesen, wie durch die Erfahrung feststehe, daß beide
Auffassungsweisen einseitig verfolgt für die Befriedigung der prak-
tischen Bedürfniße ungenügend gefunden werden inußten, und daß die
Klagen über Rechtsunsicherheit keineswegs leer gewesen seien, folge-
weise aber der Handelsstand, dessen Operationen keine Landesgrenzen
anerkennen, unter den geschilderten unsicheren Zuständen des Rechts
in Deutschland um so mehr leiden mußte, als der Verkehr seit Be-
gründung des Zollvereins von Jahr zu Jahr größere, bisher unbekannte
Dimensionen annahm. Ein Ausfluß dieses lebhaft gefühlten Be-
dürfnisses war die im Jahre 1647 zu Leipzig geschaffene allgemeine
deutsche Wechselordnung. Schon damals wurde der Antrag gestellt,
auch die übrigen Theile eines Handelsrechts einer gemeinsamen
Bearbeitung zu unterwerfen.
Der Commissionsbericht stellt den Gang dar, welchen die Be-
rathung der deshalb in Nürnberg zusammengetretenen Conferenz und
auf welchen Grundlagen diese ihn genommen habe, wie insbesondere
in Folge der vor der dritten Lesung des Entwurfs von den Regierungen

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer