Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

vili Ueber die Einführung des Handelsgesetzbuches
und die zu erwartenden Erfolge der Codification deshalb, weil das
Handelsgesetzbuch sich den sämmtlich bestehenden Rechtsnormen an-
fügen und anreihen soll.
Es wird dargestellt, wie das römische Recht bis tief in das
vorige Jahrhundert hinein die gemeinsame materielle Grundlage und
formelle Rechtsquelle in sämmtlichen deutschen Staaten bildete, wie
die particulare Gesetzgebung nur Modificationen von geringer Be-
deutung enthielt, ohne daß der Verkehr in seinem damaligen Zu-
stande dadurch irgend wie gestört worden wäre, und daß es deshalb
keinen Anstoß fand, wenn ein dem gemeinen Rechte unbekanntes
Rechtsinstitut, der für den Verkehr so wichtige Wechsel, fast aus-
schließlich particularrechtlichen Normen unterlag, welche trotz der
Gleichmäßigkeit in der Hauptsache doch die bunteste Mannichfaltigkeit
darboten.
Wenn nun auch dieser Zustand eine wesentliche Veränderung
dadurch erlitt, daß in Oesterreich, in Preußen und-in den Rhein-
landen Codificationen des Privatrechts erfolgten, so verblieben doch
die übrigen deutschen Staaten in der früheren Lage und erst in der
jüngsten Zeit sind auch bei diesen dergleichen vorbereitet und zum
Theil ausgeführt worden. Aus der Geschichte der Codificationen
war jedenfalls so viel hervorzuheben, um die Wirkung zu erkennen,
welche dieselben für die materielle und formelle Einheit des deutschen
Rechtslebens haben mußten. In materieller Beziehung war nicht zu
verkennen, daß die meisten particularrechtlichen Normen, namentlich
im Gebiet des Privatrechtes, nach wie vor übereinstimmend blieben,
wenn auch die Grundbegriffe und leitenden Grundsätze in einem
Staate klarer als in dem andern erfaßt, eine zu große Casuistik hier
.mehr, dort weniger vermieden wurde. Daß gleichwohl manche sehr
erhebliche und für den Verkehr der verschiedenen Länder höchst stö-
rende Abweichungen sich ergaben, wird an schlagenden Beispielen
hervorgehoben. In Folge dessen ist es unzweifelhaft klar, daß na-
mentlich die rechtliche Lage eines Kaufmanns, sobald zwischen den
verschiedenen Ländern, in welchen abweichende Systeme gelten, ein
reger Verkehr herrscht, wegen der unvermeidlichen Collisionen und
der daraus entstehenden Rechtsunsicherheit eine schwierige war und
dieß ein Hinderniß für die gedeihliche Entwickelung des Verkehrs ab-
geben mußte.

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