Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

6.11. Bemerkungen über das Schiffsregister

XI.

Bemerkungen über das Schiffsregister.

Durch das Handelsgesetzbuch ist angeordnet, daß für die zum
Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht
zur Führung der Landesflagge zusteht, ein Schiffsregister geführt,
und daß über die Eintragungen in dieses Register eine mit dem
Inhalte derselben übereinstimmende Urkunde (Certificat) ausgefertigt
wird. (Art. 432. 435 H.-G.-B.)
Ueber den Zweck und die Bedeutung des Schiffsregisters machen
sich abweichende Ansichten geltend, welche in ihren Consequenzeu eine
wesentlich verschiedene Behandlung des Registers rücksichtlich seines
Inhalts herbeiführen müssen.
Die Hamburger Conferenzprotocolle geben zuverlässigen Auf-
schluß, welchen der sich entgegenstehenden Ansichten durch die in
Vorschlag gebrachten Gesetzesbestimmungen Anerkennung verschafft
werden sollte.
Im Hinblick auf den Preußischen Entwurf eines Handelsgesetz-
buchs (IV. Buch) wurden als ein hauptsächlicher Gesichtspunkt bei
dem Schiffsregister, bei seiner Einrichtung und bei der Bestimmung
der Behörde, welche zu seiner Führung zu berufen sei, die Interessen
des Privatseerechts bezeichnet, und als die hierbei vorzugsweise zu
behandelnde Frage wurde die über die Art und Weise des Erwerbes
von Eigenthum und dinglichen Rechten an Seeschiffen und über die
Sicherstellung des desfallsigen Rechtszustands durch das Schiffs-
register hingestellt. (Prot. S. 1477.) Diese Auffassung fand sogleich
Widerspruch. Es wurde geltend gemacht, daß die Schiffsregister,
wo sie eingeführt seien, im engen Zusammenhänge mit den Vor-
schriften über die Nationalität der Schiffe ständen. Ihre Haupt-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. VII. 8

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