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Eine Frage über das Retentionsrecht nach Art. 313 ff. des allg. deutschen H.-G.-B.
Mitgetheilt von dem Herrn Handelsappellationsrath Dr. Freih. v. Völderndorff zu Nürnberg
X.
Eine Frage über das Retentionsrecht nach Art. 313 ff. des
allg. deutsch. H.-G.-B.
Zu Art. 313 ff.
In einem praktischen Falle mitgetheilt von dem Herrn Handelsappellationsrath
vr. Frech, v. Völderndorffzu Nürnberg.
Der Eisenfabrikant N. hatte dem Kaufmann A. Waaren im
facturirten Betrage von circa 1000 fl. zugesendet (ohne Bestellung);
A. erklärte, die Waaren seien zu schlecht, er könne sie nicht brauchen;
nach längerem Unterhandeln vereinigten sich die beiden Geschäfts-
freunde (welche schon seit Jahren in Oontoeorrent standen): Kauf-
mann A. behielt die Waaren zu den Facturpreisen, Fabrikant N. aber
versprach dagegen altes Eisen und zwar den Centner zu 11 fl. anzu-
nehmen. Als A. 30 Centner geliefert, sonach noch 70 Centner
(770 fl.) gutzumachen hatte, kam N. in Concurs und A. machte nun,
um für sein liquides Contocorrentguthaben zu circa 3000 fl. einige
Deckung zu erhalten, das Retentionsrecht auf Grund des Art. 313 des
allg. deutschen H.-G.-B. an dem Eisen geltend, von welchem er behaup-
tete, es sei von ihm bereits separirt und an einem besonderen Orte seiner
Geschäftslocalitäten aufbewahrt. Hingegen protestirte der Curator
der Masse, welcher erinnerte, das Eisen sei zur Zeit noch Eigenthum
des Kaufmanns A., nur an Sachen des Schuldners aber könne man
das Zurückbehaltungsrecht des Art. 313 geltend machen; übrigens
schulde A. im Grunde 770 fl., das Eisen sei nun in solutione, nicht
in obligatione, er müsse also compensiren, nicht retiniren, die Com-
pensation habe aber der Art. 313. 314 nicht gestattet. Das Han-
delsgericht erster Instanz wies aus diesen Gründen den Kläger zurück;