Heber die Folgen der Unterlassung sofortiger Anzeige von Fehlern rc. 107
Käufers von der Beweislast rücksichtlich der Empfangbarkeit der
Waare zum Nachtheile des Käufers zu beschränken, — wurde unter
Anderen auch durch den Hinweis auf den im Handel zu berücksich-
tigenden guten Glauben zu stützen gesucht und dabei ausgeführt, daß
mit Rücksicht aus diesen guten Glauben nicht abzusehen sei, warum
der Käufer dem Verkäufer nicht Zutrauen dürfe, daß die gesendete
Waare vertragsmäßig und fehlerfrei sei, und warum er alle Rechte
aufErsatz seines Schadens verlieren solle, wenn er —
(wie Art. 347 verlange) — nicht gleich von Anfänge an dem
Verkäufer mißtrauet und untersucht habe.
Bei der Discussion hierüber wurde nicht etwa der behauptete
Eintritt des Verlustes von Schädenansprüchen bei unterlassener An-
zeige von Mängeln bestritten, sondern der Antrag mit Rücksicht auf
die Räthlichkeit und bisherige Ueblichkeit sofortiger Untersuchung
bekämpft.
Conf.-Protocolle zu Art. 264, S. 643 stg.
Im Uebrigen ist auch nach dem H.-G. der Schadensersatzanspruch
im Falle eines Betrugs bei singirter (wie ausdrücklicher) Gutheißung
nicht ausgeschlossen, wenn er nur sonst begründet ist. Art. 350 des
allg. d. Handelsgesetzbuchs erkennt dieß ausdrücklich an, indem dem
dolosen Verkäufer die Besugniß entzogen wird, auf Art. 347 cit. sich
zu berufen. Unter Betrug im Art. 350 eit. ist aber nicht ein crimi-
nalrechtlicher Betrug, sondern ein blos civilrechtlicher
dolus zu verstehen.
Vgl. dieses Archiv, Bd. III, S. 242 stg.