Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

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Abhandlungen.

einer Approbation oder Billigung, weshalb denn auch der Re-
dactionscommission der Handelsconserenz die Frage, ob statt „ge-
nehmigt" „gebilligt" zu setzen sei, zur Erwägung anheim gestellt
wurde,
vgl. S. 653 der Protocolle der Commission zur Berathung
eines allg. deutsch. H.-G.-B-, Nürnberg 1857, Bd. I.
eine Frage, welche die gedachte Commission durch das Stehenlassen
des „genehmigt" erledigt hat, indem sie offenbar diesen Ausdruck mit
dem „gebilligt" für gleichbedeutend hielt. Schon gemeinrechtlich be-
freit aber die Billigung desjenigen, dem eine Sache zu liefern
war, denjenigen, der sie lieferte, von jeder Haftung, mithin auch
von der möglicher Weise zu begründenden Schadensersatzverbindlich-
keit, es müßte denn auf Seiten des letzteren ein äolus vorgekommen
sein.
S euffert, Pandekten, § 333, Note 10.
Es gilt die vorher nur äußerlich und factisch erhaltene Waare als
vollständig in jeder juridischen Beziehung empfangen (sog. mer-
cantilischer Empfang — vgl. Endemann, § 114, S. 569 bei
Note 53. — Thöl, tz 85b, VI. —), der Vertrag, bezüglich die Be-
stellung als definitiv und in jeder Beziehung erfüllt, und
der Käufer als befriedigt.
Vgl. Endemann, 1. c. S. 571 unter D. 2.
Brinckmann, Lehrb. des Handelsr., S. 306, Note 3.
Insbesondere müssen nach Abs. 2 des cit. Artikels diejenigen Ab-
weichungen der gelieferten Waare von der nach der Bestellung oder
dem Vertrage zu liefernden für gutgeheißen und nachgesehen, und es
muß ein Verzicht auf die Geltendmachung der offen vorliegenden
und der bei sofortiger oder später erst statthaften Untersuchung er-
kennbaren Fehler angenommen werden.
Brinckmann, 1. c. § 28, Note 6.
Auch im Schooße der das Handelsgesetzbuch berathenden Commission
wurde angenommen, daß die nach Art. 347 eit. zu fingirende Ge-
nehmigung der Waare auch Schadensersatzansprüche aus-
schließe; denn der von einer Seite bei Berathung unseres Artikels
— Art. 264 des der Berathung zu Grunde liegenden königl. preuß.
Entwurfes — gestellte, später wieder zurückgezogene Antrag, die
Folgen der unterlassenen Anzeige von Mängeln auf Befreiung des

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