Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principalsrc,

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Reisenden vom Orte der Handelsniederlassung deren Ankunft den
Kunden brieflich avisirt zu werden Pflege und daß ein auswärtiger
Käufer, wenn er Zahlung an einen nicht angekttndigten Reisenden
leiste, die Vermuthung gegen sich habe, daß er an eine zu Erhebung
von Geldbeträgen nicht ermächtigte Person bezahlt habe. Diese Be-
hauptung fällt aber in sich selbst zusammen. Einmal ist diese Art
und Weise der Ankündigung der Reisenden gar nicht allgemein üblich
und pflegt besonders bei minder umfangreichen Geschäftsverbindungen
und seiten der weniger bedeutenden Geschäftshäuser nicht stattzufin-
den. Sodann aber hat diese Avisirung, wie bekannt, nicht den Zweck,
das Vollmachtsverhältniß des Reisenden zum Principal festzustellen
— dieses kann sich schon innerhalb der Zeit des Abgangs des Avis-
briefs und der Ankunft des Reisenden sehr schnell geändert haben —,
sondern bezweckt in der Regel nur, die auswärtige Kundschaft auf
das Erscheinen des Reisenden aufmerksam zu machen, damit dieselbe
rücksichtlich der etwaigen Aufgabe von Commissionen und der zu be-
wirkenden Zahlungen aus früheren Geschäften Vorbereitungen zu
treffen in der Lage ist oder sich einstweilen den Bedarf nicht an drit-
ten Orten erholt. Hiernächst würde aber eine solche Ankündigung
den Reisenden immerhin nicht der Verpflichtung überheben, die Iden-
tität seiner Person mit dem in dem Avis genannten Subjecte dem
Abkäufer nachzuweisen. Ein solcher Avisbrief hat also eine rechtliche
Bedeutung gewiß nicht. Ganz unbestritten und zweifellos dürfte es
aber der Fall sein, daß, um wie bei einem Rechnungsexempel die
Probe zu machen, umgekehrt der Richtempfang des Avisbriefs den
Verkäufer hindern sollte, mit dem Effecte der Liberation Zahlung an
einen nicht angekündigten Reisenden zu leisten, zumal wenn ihm der-
selbe sonst aus früheren Geschäften als solcher, d. h. als Bevollmäch-
tigter des Gläubigers und Verkäufers bekannt ist, und er von einer
Beschränkung oder Auflösung dieses Verhältnisses Kenntniß noch
nicht erlangt hat. Es möchte auch sehr zu bezweifeln sein, ob ein
solcher Gebrauch — dessen Existenz vorausgesetzt — geeignet sein
könnte, die durch die Art. 47 und 49 sanctionirte mehrgedachte Rechts-
vermuthung zu beseitigen.
Für die Richtigkeit des Ergebnisses der vorstehenden Deductionen
sowohl in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze des Mandatvertrags
und der Mandatare in ihrem Verhältnisse zu Dritten, als auch mit

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