Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principals rc.
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Vgl. fr. 1. fr. 11. D. de inst. act. XIV. 3. — Thöl,
Handelsrecht, Thl. I, § 22. — Treitschke, Kaufcon-
tract, ß 36, S. 59. — Centralorgan a. a. O.
Der letztere Satz wird hier besonders wichtig. In ihm ist die in der
Regel geltende Annahme ausgesprochen, daß der Auftraggeber, also
der Principal, so lange an die Handlungen seines Bevollmächtigten
gebunden ist, vorausgesetzt daß dieser seine präsumtiven Befug-
nisse nicht überschreitet, als eine Beschränkung dieser Vollmacht oder
deren Widerruf dem dritten Contrahenten nicht bekannt geworden ist.
Eine Beschränkung dieser Befugnisse, von deren Existenz der Dritte
keine Ahnung haben kann, würde z. B. in der Weise unzulässig, bez.
für den Dritten, welcher sie nicht kennt, unverbindlich sein, wenn der
Principal einem zum Abschlüsse von Verkäufen nach auswärts ge-
sendeten Reisenden die Befugniß zur Preisbestimmung entzogen hätte.
Dieß findet sich auch in seiner Anwendung auf einen praktischen
Fall in mehreren Erkenntnissen sächsischer Behörden
Vgl. Busch, Archiv für Handelsrecht, Bd. II, S. 127 flg.
ausgesprochen, in denen insbesondere betont wird, daß die Ueber-
schreitung der Vollmacht seiten eines Handlungsbevollmächtigten
nicht auf das Zuwiderhandeln gegen etwaige specielle Aufträge des
Principals in Bezug auf den Abschluß der innerhalb der ertheilten
generellen Vollmacht liegenden Geschäfte, sondern auf die Vornahme
von Handlungen zu beziehen sei, welche außerhalb der präsum-
tiven Vollmacht, also solcher Geschäfte oder Rechtshandlungen sich
bewegen, welche die Ausführung derartiger, wie der übertragenen
Geschäfte, gewöhnlich mit sich bringt.
Wenn die Gesetze Jemandem in einer bestimmten Eigenschaft,
z. B. einem Handlnngsreisenden, gewisse Befugnisse beilegen, so ist
jeder Dritte berechtigt, mit dieser Person im Umfange dieser ihrer
gesetzlichen Befugnisse zu contrahiren. Vgl. Thöl, Handelsrecht,
Aufl. 4, § 31 flg. Der Dritte, welcher dieß bona fide gethan, kann
nicht durch ihm unbekannt gebliebene Einschränkungen dieser Befug-
nisse in seinem Rechte beeinträchtigt werden. Es würden diese Ein-
schränkungen wie eine besondere Instruction neben der gesetzlichen
Vollmacht anzusehen sein, deren Existenz dem Dritten bekannt sein
müßte, wenn sie gegen ihn mit Erfolg geltend gemacht werden sollen.