Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principals rc. 69
des Civilrichters, da sie nach den Grundsätzen des Civilrechts zu be-
antworten sind.
In dem sächsischen Strafprocesse kommen aber Fälle vor, in
denen der Strafrichter sich vor Fassung hauptsächlicher Entschließung
der Beantwortung dieser Frage nicht verschließen kann und darf,
weil durch deren Ergebniß das nach den Vorschriften der Straf-
proceßordnung einzuhaltende Verfahren oft wesentlich bedingt wird.
Dieß wird in den folgenden Fällen, welche wohl die wichtigsten sein
dürften, am häufigsten sich ereignen:
1) Bei Werthsermittelungen nach Art. 185, Abs. 2 der Str.-
Pr.-O.,*)
2) bei Anwendung des Art. 282 der Str.-Pr.-O., nach welchem
der Vorsitzende in der Hauptverhandlung in Betreff des Verletzten
anzuordnen befugt ist, daß derselbe der Verhandlung von Anfang an
oder doch, ehe die Reihe der Abhörung ihn trifft, beiwohne,
3) bei Ersatzleistungen, wenn es sich um die Aushändigung der
ersetzten Vermögensstücke an den Verletzten handelt,
4) bei Anwendung des Art. 404, Abs. 5 der Str.-Pr.-O.,**)
und hauptsächlich
5) beim Anschlüsse des Beschädigten an das Strafverfahren.
Art. 434 flg. der Str.-Pr.-O.
Mit Bezugnahme auf den von Krug a. a. O. aufgestellten,
die durch entlassene Diener, in dem oben erwähnten ganz allgemeinen
Sinne verstanden, verübten Betrügereien und die Ersatzpflicht hier-
bei betreffenden Satz wird es nun Ausgabe dieser Besprechung sein,
obigen Satz unter Anwendung auf die Handlungsbevollmäch-
tigten, die eigenen Handlungsreisenden, Procuristen
und Agenten einer kurzen Betrachtung zu unterwerfen.
Es wird diese Betrachtung auf die Untersuchung der Frage
hinauskommen: „In welchen Fällen haftet der Auftrag-

*) Art. 185, Abs. 2 lautet: „Kann der gemeine Werth, den die Sache zur
Zeit des Verbrechens hatte, durch eine von einer verpflichteten Person vorge-
nommene Würderung nicht ermittelt werden, so hat ihn der Verletzte rc. an-
zugeben und an Eidesstatt zu versichern, re."
**) Im Art. 404, Abs. 5 heißt es: „Kosten, welche durch Versäumnisse oder
sonstige Verschuldung des Verletzten rc. entstanden sind, hat derjenige, welcher sie
verschuldet, abzustatten."

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