Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

6.8. Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principals für die durch entlassene Handlungsbevollmächtigte, Procuristen und einfache Bevollmächtigte (sog. Agenten) verübten Betrugshandlungen

VIII.

Ueber die Voraussetzungen der Haftpflicht des Principals
für die durch entlassene Handlungsbevollmächtigte,
Prokuristen und einsache Bevollmächtigte (sogen.
Agenten) verübten Betrngshandlungen.
Von Herrn Assessor Lincke zu Glauchau.

In seinem Commentare zum Strafgesetzbuche für das Königreich
Sachsen II. Ausgabe, Anmerk. 8. zum Art. 284, S. 196 u. 197,
stellt der Geheime Justizrath Dr. Krug bei der Definition des
durch eine betrügerische Handlung Verletzten folgende Sätze auf:
„Bei Betrügereien, welche auf fremden Namen verübt
werden, ist nicht derjenige, dessen Name gemißbraucht wird,
sondern der, welcher sich täuschen läßt, der Betrogene
(oder vielmehr der Verletzte); denn jener ist zu nichts ver-
pflichtet. Dieß gilt auch von entlassenen Dienern,
welche das Fortbestehen des Dienstverhältnisses vorspiegeln.
Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch bei Procuristen, so lange
deren Entlassung nicht öffentlich bekannt gemacht oder die
erfolgte Bekanntmachung dem Getäuschten ohne seine
Schuld unbekannt geblieben ist."
Wie aus der allgemeinen Fassung des soeben referirten Satzes
und insbesondere aus dem im letzten Theile desselben aufgestellten
Ausnahmefalle zu schließen ist, scheint Krug die in diesem Satze ent-
haltene Behauptung als eine allgemeine Regel aufstellen und dieselbe

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer