Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

94 Königreich Bayern. Art. 1, 306. 307, 310, 357 und 375.
pag. 583; Goldschmidt's Zeitschrift rc. IX, Pag. 235); daß wenn
danach die Requisiten des Artikel 310 olt. vorliegen, es sich nur
fragen kann, ob die Beklagte, welche nicht in Abrede stellt, daß
sie die Bonds verkaufen ließ, ohne eine gerichtliche Bewilligung
hiezu nachgesucht zu haben, zur Beobachtung dieser Formalität
verpflichtet gewesen ist oder nicht;
In Erwägung hiezu, daß wenn es nicht in Zweifel gezogen
werden kann, daß nach Maßgabe der Bestimmung des citirten
Gesetzesartikels der Pfandgläubiger sich, sobald der Schuldner int
Verzüge ist, sofort aus dem Pfände bezahlt machen darf, es ebenso
wenig zweifelhaft sein kann, daß durch den nämlichen Gesetzesartikel,
der nicht wie andere Gesetzgebungen eine Wartefrist oder sonstige
schützende Maßregeln zu Gunsten des Schuldners statuirt hat,
doch die allein vorgesehene schützende Formalität, daß der Gläubiger,
wenn auch ohne Gehör des Schuldners, die gerichtliche Bewilligung
zu Veräußeung des Pfandes nachsuchen muß, nicht der bloßen Will-
kür des Gläubigers anheim stellen, oder denselben deren Umgehung
erleichtern oder Nachsehen wollte;
daß zwar der Gesetzgeber durch Artikel 311 ibidem eine Aus-
nahme von dieser Vorschrift gestattet, diese Ausnahme jedoch auf
den einzigen Fall beschränkt, daß dieselbe schriftlich vereinbart
worden ist,
daß aber eine solche schriftliche Vereinbarung von Seite des
Beklagten H. Sch. niemals gegeben worden ist, vielmehr aus
der vorliegenden Correspondenz erhellt, wie derselbe im Gegen-
theile die Beklagte wiederholt brieflich um Nichtveräußerung
der Bonds angegangen hat rc. und hierdurch constatirt ist, daß es
nichts weniger als die Intention des H. Sch. war, auf das ihm
zur Seite stehende gesetzliche Recht des mehrcitirten Artikels 310
zu verzichten, auch eine stillschweigende Anerkennung der Berechtig-
ung zur Veräußerung ohne gerichtliche Bewilligung, wie
der Beklagte solche behauptet, aus den vorliegenden Acten
nirgends gefolgert werden kann, ganz abgesehen davon, daß solche
stillschweigende Anerkennung Angesichts der mehrerwähnten Be-
stimmung des Artikels 311 auch von keinerlei rechtlicher Be-
deutung wäre,
daß auch ebensowenig eine bezügliche Usance der Frankfurter

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer