Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Quellenregister.

785

Art. des
H.-G.-B.

Inhalt der Erörterungen und Nachtveisung der Seitenzahlen.

357.
360. 380.
381. 387.
412. 627.

361. 384.

362.
362. 363.

362. 363.
380. 387.
388.
364, Abs. 1.

376, Abs. 3.
380. 387.
380.
380. 563.
579. 580.

384.

395.

die Nachlassung weiterer Ausführung im Beweise zu rechtferti-
gen. Eines sowohl wie das Andere erscheint unstatthaft. S. 551.
Berechnung der Preisdifferenz ftir Entschädigungsansprüche aus
gewöhnlichen Lieferungsgeschäften. S. 58.
Die Wirkungen eines Speditionsvertrages sind regelmäßig nach
den Gesetzen des Eingehungsortes zu beurtheilen. Verlust des
Rückgriffes eines Spediteurs an seinen Auftraggeber für gehabte
Auslagen in Folge eigenen schuldhaften Verfahrens, hauptsäch-
lich bei Versendung von Maaren an einen überseeischen Platz.
S. 61.
Nicht vorschriftsmäßig beschaffte Insertionen und Reclamen in
öffentlichen Blättern exceptio non rite adimpleti contractus.
S. 554.
Verkaufscommission. Der Verkaufskommissionär hat sich streng in
den Grenzen seines Auftrages zu halten. S. 348.
Der Committent, dessen Auftrag von dem Commissionär vertrags-
widrig besorgt wird, kann nicht die Auflösung des von dem
Commissionär vollführten Geschäfts, sondern nur den Ersatz des
Schadens verlangen. — Angebliche Auflösung eines Commisfions-
geschäftes. S. 350.
Schadensanspruch aus einem Speditionsaustrage. Der Schadens-
berechnung ist im vorliegenden Falle nicht der Facturawerth zu
Grunde zu legen. S. 564.
Es genügt, wenn das Vorhandensein der Appeüationssumme ex
actis erhellet. Schadensanspruch wegen auftragswidrigen Ver-
kaufes einer eonsignirten Partie Hafer. Eventueller Einfluß
auf das Quantum der Schadensvergütung, wenn der Consignant
seine Entscheidung längere Zeit in suspenso bleiben läßt. S. 573.
Rücktritt von einem Prämiengeschäft wegen nicht rechtzeitig gelie-
ferter Nummern-Aufgabe. S. 579.
Inanspruchnahme eines Spediteurs für Schadensersatz wegen Ver-
letzung seiner Pflichten. S. 68.
Schadensanspruch gegen den Spediteur, welcher nicht die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse seines Committen-
ten angewendet hat. S. 583.
Der Spediteur erscheint berechtigt, das Gut zu theilen, wenn der
Verfrachter einen Theil als vertragswidrig zurückweist und der
bevorstehende Schluß der Schifffahrt die Erlediguna heischt. —
Unterschied zwischen Charterung des Schiffes und Zusage einer
vollen Ladung durch bestimmt bezeichnetes Stückgut. — Entschä-
digung des Schiffers, dem nicht die zugesagte volle Ladung wird.
— Ist die Ladung nur annähernd bestimmt, so ist nach Rotter-
damer Uebung erlaubt, mit 5% der so bezeichneten Größe im
Rückstand zu bleiben. Uebung zu Rotterdam, Massengüter,
welche thalwärts angeführt werden und herwärts transitiren,
nur dann nachzuwiegen, wenn Absender dies speciell verlangt.
S. 354.
Ob der Spediteur für die Zwischenspediteure haftet, hängt davon
ab, ob Einigung über bestimmte Sätze der Transportkosten statt-
gefunden hat. — Voraussetzung. S. 359
Verlust des Frachtgutes. S. 362.

Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. XXV.

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