Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Quellenregister.

Art. des
H.-G.-B.

355. 356.
355. 357.

355.

355. 356.

355. 356.

355.
355-357.
360. L.-R.-
S. 1116.

356.

357
354—356.
323.
357.
357.
357.
357.
357.

357. 402. j
405. I

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

Wahrung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer bei ver-
späteter Vertragserfüllung. S. 54.
Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung der Waare,
abgeleitet aus den Nachtheilen, welche durch den Verzug für den
Käufer seinen eigenen Abnehmern gegenüber entstanden sind. S.48.
Mora des Verkäufers. — Zeitpunkt, welcher der Schadensberech-
nung zu Grunde zu legen ist, dem znr Erfüllung verurtheilten
Verkäufer gegenüber. S. 403.
Die Anzeigepflicht des einen Contrahenten an den im Verzüge
befindlichen andern Contrahenten bleibt aufrecht, auch wenn
letzterer schon vorher seine Absicht der Nichterfüllung kundgegeben
hätte. S. 57.
Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Schadensersatzanspruch des
Käufers wegen Uebernahme von Ersüllungshandlungen, welche
vertragsmäßig dem Verkäufer obgelegen wären. S. 44.
Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung. Jnstification.
S. 394.
Durch Verschweigen kann namentlich auch in Handelsgeschäften ein
Betrug verübt werden, sofern erhebliche Thatsachen rechtswidrig
oder wider die Pflicht eines anständigen Kaufmannes verschwie-
gen werden. Liefert der Verkäufer nicht, so darf der Käufer
den Ersatz der von ihm redlicher Weise für die anderwärts an-
geschafften Waaren bezahlten Preise fordern. S. 536.
Abgeschlossener Handel über verschiedenartige Artikel. — Rücktritt
des Käufers vom ganzen Handel, weil der Verkäufer wegen
eines derselben im Verzüge. — Schadensersatz wegen Nichterfül-
lung. — Offerirung nachträglicher Erfüllung. — Interpellation.
S. 538.
S. 549.
Fixgeschäft. S. 255.
Fixgeschäft. S. 252.
Fixgeschäft? Condonirung der mora. S. 548.
Das Geding „sofort oder sogleich verladbar" gibt dem Geschäfte
keinen Fixcharacter. S. 347.
Zeitgeschäft nach allen in Berlin üblichen Börsenusancen und den
Bedingungen, welche in den Schlußscheinen der Berliner beeide-
ten Makler enthalten sind. — Hat Käufer binnen einer bestimm-
ten Frist zu beziehen, so können ihm die Comm ssionäre Selbst-
verkäufer schon am ersten Tage der Lieferungsmonate kündigen.
— Der Auftrag, bestmöglich zu begeben, wenn Seitens des
Käufers nicht bezogen wird, versteht sich von selbst. — Der aus-
wärtige Käufer muß, wenn er beziehen will, den Commissionär
in Besitz der Deckung setzen. Die Kündigung des Commissionärs
an den auswärtigen Kunden ist an keine bestimmte Form ge-
bunden. S. 343.
Es handelt sich gegenwärtig lediglich um die Frage, ob das, was
Beklagter zur thatsächlichen Begründung der geltend gemachten
Gegenforderungen angebracht hat, für genügend zu erachten sei,
um entweder ein Erkenntniß auf den angetragenen Eid oder

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