Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

74 Königreich Bayern. Art. 395, 396, 408.
der Klägerin abgeholt werden. Als jedoch der Cylinder von der
Güterhalle des Bahnhofes in D. aus den bereitstehenden Wagen
der Klägerin mittels des dortigen Krahnens übergeladen werden
sollte, riß die Kette des letzteren, wodurch der Cylinder herabfiel
und beschädigt wurde. Die Eisenbahnverwaltung bestritt nun,
daß diese Beschädigung auf Rechnung des vorerwähnten Umstandes
allein gesetzt werden könne, und bezeichnete die Beschädigung selbst
als eine unerhebliche.
Dagegen behauptete die Firma H. u. Co., daß der Cylinder
dnrch jenes Ereigniß allein derart beschädigt wurde, daß er gänzlich
unbrauchbar geworden sei, und verlangte auf Grund dessen von
dem Fiscus Entschädignng durch Bezahlung des Kaufpreises von
170 fl.
In dem hiernach entstandenen Processe legte das Handelsge-
richt dem klagenden Theile noch Beweis über den Schadensum-
sang auf, wodurch sich der Fiscus zur Besch'werdesührung mit
der Bitte um ein sofortiges Endurtheil zu seinen Gunsten, even-
tuell mit derjenigen um Beweisauflage über obwaltendes Verschulden
aus Seite des einen oder andern Theils veranlaßt sah.
Mit handelsappellationsgerichtlichem Erkenntnisse vom 9. Fe-
bruar 1870 wurde jedoch der erstrichterliche Ausspruch aus folgen-
den Gründen bestätigt:
Die Klage stützt sich auf den in Mitte liegenden Frachtver-
trag zwischen dcr Klägerin und der Staats-Eisenbahn, und steht
derselben weder Art. 408 noch Art. 395 des a. d. H.-G.-B. ent-
gegen. Denn wenn auch die Klägerin den betreffenden Frachtbetrag
für jenen Cylinder bereits bezahlt haben mag, so kann doch nach
Lage der Sache von einer Annahme des Gutes keine Rede
sein. Artikel 395 ist aber gerade derjenige, welcher der gegen-
wärtigen Klage zur Grundlage dient.
Solcher bestimmt, daß der Frachtführer für den Schaden
haftet, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes
seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Diese Ablieferung ist aber im gegebenen Falle noch nicht geschehen
gewesen, vielmehr die Beschädigung gerade in dem Momente ent-
standen, als die Ablieferung vor sich gehen sollte.
Erstrichter hat in dieser Beziehung ganz mit Recht angenom-

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