Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Literarische Umschau.

1. Ist es zulässig, daß der auf Regreß klagende Wechselin-
haber der Einwendung des Ausstellers oder Indossanten,
wonach das Regreßrecht wegen verspäteter Protestirung erloschen,
beziehungsweise die den Moratorienverfügungen unterzogenen
Wechsel präjudizirt seien, die Replik der höheren Gewalt
(vis major) entgegenstelle?
2. Ist die Regreßpflicht der inländischen Aussteller und In-
dossanten nach dem einheimischen oder aber nach dem Recht
des Zahlungsortes, im vorliegenden Falle also nach franzö-
sischem Rechte zu beurtheilen?
Ein Abdruck der französischen Moratoriengesetze ist dem Schristchen
angehängt, welches im Wesentlichen den Standpunkt des Reichsober-
handelsgerichts vertritt, die inzwischen reich entfaltete Literatur umfaßt
und sich innerhalb derselben einen hervorragenden Platz bereits erwor-
ben hat. Die Redaction.
84. Sammlung der Entscheidungen des Oberappellations-
gerichts der freien Hansestädte zu Lübeck. Herausge-
geben von Dr. I. F. Kierulff, Präsident des Ober-
Appellationsgerichts der freien Hansestädte. Jahrgang
1869. 1. Heft 1870, 2. 3. und 4. Heft 1871. (Lübeck.
Ferdinand Grautoff.)
Von besonderem handelsrechtlichen Interesse sind:
Im 1. Heft, ')lo. 7, S. 29 „Anspruch auf Theilung des durch
den Zusammenstoß zweier Schiffe entstandenen Schadens nach dem
früheren hanseatischen Rechte. Nothwendigkeit des Causalzusammenhangs.
No. 8, S. 45. 1. „Das Verlagsrecht an einem literarischen Erzeug-
nisse ist, in Ermangelung einer besonderen Verordnung über die Aus-
dehnung desselben, nur für eine Auslage als eingeräumt anzunehmen.
3. Das Unterlassen alsbaldiger Beantwortung eines Geschäftsbriefes
begründet nur da die Annahme stillschweigender Zustimmung, wo das
Zurückhalten mit einer berechtigenden oder entgegentretenden Erklärung
sich als Verstoß gegen die contractliche bona Mos darstellt. Nr. 9,
S. 56. 1. „Auslegung der Vereinbarung über ein Consignationsgeschäst
in Betreff der Frage, ob der Facturapreis als Gränze der Verkauss-
befugniß gesetzt war. 2. Der Commissionär, welcher unter dem ihm
gesetzten Preise verkauft hat, ist zu dem Beweise zuzulassen, daß ein
Verkauf zu jenem Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vor-
nahme des Verkaufs von dem Committenten Schaden abgewendet habe.
(H.-G.-B. Art. 363.)
Nr. 16, S. 102. 1. Anwendung des Satzes, daß bei Berech-
nung der großen Havarei die Fracht soweit, aber auch nur soweit

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