Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.--O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 737
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 6. October
1871 in Sachen Amalie Juliane Johanne Wiewall in Hamburg,
nunmehr Dr. Heinsen mand. noie. derselben Beklagter jetzt Ap-
pellantin e. Levh Gebrüder u. Co. in Hamburg Kläger jetzt Ap-
pellaten,
daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge-
wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit
geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
Hansestadt Hamburg vom 5. Juni 1871 zu bestätigen
und die Beklagte den Klägern die Kosten der gegenwär-
tigen Instanz zu erstatten schuldig sei.
Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
zurückverwiesen.
Bon Rechts Wegen.
Gründ e.
Die Beklagte hat der wider sie erhobenen Wechselklage den
Einwand der nicht empfangenen Valuta nicht als exceptio com-
pensationis sondern als exceptio non adimpleti contractus
resp. doli, entgegengesetzt. Sie selbst hat jenem Einwande diesen
rechtlichen Character beigelegt; auch würde zur Begründung der
exceptio compensationis die Angabe der bestimmten Summe
gehört haben, auf welche die geltend gemachte Gegenforderung sich
belaufen haben soll. An solcher Angabe fehlt es hier, da die Be-
klagte nur im Allgemeinen — immerhin unter urkundlicher Be-
scheinigung dieses Umstandes behauptet hat, daß ein von ihr accep-
tirter Wechsel zum Belaufe von Bco. # 4000. bis zum 2. Mai
1871 übereinstimmend mit dem Belaufe und dem Verfalltage des
eingeklagten Wechsels — seitens der Kläger habe in Disconto ge-
nommen werden sollen.
Ist hiernach eine exceptio compensationis als vorgeschützt
nicht anzunehmen, so bedarf es keines Eingehens daraus, ob ein
Document, wie das von der Beklagten beigebrachte Schriftstück
ausreichte, um im strengen Wechselprozesse eine von Beklagter den
Wechselklägern gegenüber geltend gemachte Forderung als in dem
Maaße zur Liquidität gebracht, annehmen zu können, daß dadurch
die Wechselklage, falls nicht etwa den Klägern liquide Repliken zu
Gebote stehen sollten, zerstört werde.
Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. XXV.

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