736 Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen.
so wird doch dasselbe jedenfalls durch Beweisführungen des Klägers
bedingt und die Klage entbehrt also der Liquidität und der den
Wechselklagen eingeräumten Prozeß-Bevorzugung, so daß ber Be-
klagte zur umfassenden materiellen Rechtsvertheidigung berechtigt
ist. — Eine solche Klage zu erlangen, war nicht der Zweck, wel-
chen der Kläger bei der Ausbedingung der Wechsel-Auslieferung
für den Fall, wenn der Beklagte die ihm gesandten 800 Thlr.
zur Einlösung verwenden würde, verfolgte. Sein Interesse lei
jenem Verlangen bestand darin, eine liquide Wechselklage gegen
den Acceptanten Römer zu erlangen. Dies ist durch die von dem
Beklagten zu vertretende Streichung der Accepte vereitelt worden.
In der dem liquiden Ansprüche des Klägers von den vorde-
ren Richtern eingeräumten Wirkung des Ausschlusses liquider Ein-
reden für das gegenwärtige Verfahren ist den früheren Erkennt-
nissen im Anschluß an die bezügliche Praxis der Hamburgischen
Gerichte ohne Bedenken beizutreten. Geschieht dies aber, so kann
über die Ausdehnung dieser Versahrungsweise auf die hier in Rede
stehende Einrede kein Zweifel sein.
Durch die in Gemäßheit des Vorstehenden auszusprechende
Wiederherstellung des vom Obergerichte theilweise aufgehobenen
Handelsgerichts-Erkenntnisses erledigt sich die eventuelle, auf Nach-
laß einer Replikenverhandlung gerichtete klägerische Beschwerde, so
wie nicht minder die oben unter I. zu 2 berührte Beschwerde der
Beklagten.
Bei der resp. Unzulässigkeit und Grundlosigkeit der beklag-
tischen Appellation und der Abänderung des Obergerichts-Erkennt-
nisses auf den Antrag des Klägers war in Betreff der Kosten
dieser und der vorigen Instanz so, wie im Erkenntnisse geschehen,
zu sprechen.
I. S. Dris Wex m. n. L. F. Lange in Magdeburg Klä-
gers e. Robert Möhlmann in Hamburg, Beklagten. M.
Art. 62 der A. D. W.-O.
Einwand der nicht empfangenen Valuta gegen
eine Wechselklage nicht als exceptio compensa-
tionis sondern als exceptio non adimpleti con-
tractus resp. doli.