Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

734 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
Betreff derselben von dem Beklagten angegeben worden ist, der
liquiden Klage gegenüber keine Berücksichtigung finden.
Daß der Kläger die Auslieferung der Wechsel an ihn nach
deren mittelst der übersandten 400 und 400 Thlr. geschehenen
Einlösung sich ausbedungen hat, ist unbestritten. Es ist ferner
von selbst einleuchtend, überdies von beiden vorderen Instanzen
übereinstimmend zu Grunde gelegt, daß der Zweck der ausbedun-
genen Auslieferung darin bestanden hat, die Belangung des. Accep-
tanten (Römer) seitens des Klägers aus Grund der Wechsel zu
ermöglichen, wie denn die von den früheren Richtern conform vor-
genommene Evaluirung des für den Kläger bestehenden Interesses
der Wechsel-Erlangung auf 800 Thlr. jene Erwägung zur Grund-
lage hat.
Selbstverständlich konnte und kann das Auslieferungsverlan-
gen des Klägers nur in dem Sinne einer Auslieferung der Wech-
sel in unverändertem Zustande aufgefaßt werden. Der Beklagte
hatte die Wechsel dem Kläger so auszuliefern, wie er sie aus Grund
des ihm von diesem ertheilten Mandats mittelst der ihm zugängig
gemachten 400 und 400 Thlr. von dem Inhaber erlangte. Eben
so wenig urie er sie hätte zerreißen dürfen, eben so wenig durste
er die Accepte streichen. Und wenn andere Personen, denen er
auftragswidrig die Wechsel hingab, derartige Handlungen mit dem
Wechsel Vornahmen, so hatte er sich, dem Kläger gegenüber, dies
anrechnen zu lassen.
Nun ist es aber trotz des in jetziger Instanz vom Beklagten
ausgehenden Widerspruches in prozessualische Gewißheit gebracht,
daß die aus den Wechsel befindlichen Römerschen Accepte vor der
angeblichen Rückgabe oder Offerirung der Wechsel an den Kläger
gestrichen worden sind.
In der von den Litisdenunciaten Gustav Lange und Römer
in der Handelsgerichtsverhandlung vom 26. April 1870 producir-
ten, also zum Theil des Acten-Jnhalts gemachten Sachdarstellung
heißt es:
Möhlmann sandte die Wechsel aus Römers Verlangen
diesem zu, welcher, nachdem er seine Accepte ausgestrichen
hatte, sie dem Gustav Lange aushändigte.
Der Beklagte widersprach dieser Angabe der Litisdenunciaten

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