Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

732 Entscheidungen des R---O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
aufzuheben und dasjenige des Handelsgerichts daselbst
vom 3. Mai 1870 wiederherzustellen sei.
Die Kosten der vorigen und die Halste der Kosten jetziger
Instanz werden compensirt, die andere Hälfte der letzteren hat der
Beklagte dem Kläger zu erstatten.
Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechtswegen
Entscheidungsgründe.
I. Die Zulässigkeit der von den Parteien gegen das Ober-
gerichts-Erkenntniß vom 16. Juli 1870 ergriffenen Appellationen
ist nur in Betreff der beklagtischen Appellation bestritten worden,
und zwar theilweise mit Grund. — Der Beklagte hat seine Be-
schwerde auf zwei vor: einander verschiedene und trennbare Punkte
gerichtet. Er will
1) daß, außer dem vom Obergericht ihm nachgelassenen Be-
weise (der Rückgabe der qu. Wechsel) ihm noch ein anderer Be-
weis — der Beweis einer zwischen dem Kläger und Gustav Lange
stattgehabten Verrechnung der 800 Thlr. — eröffnet werde; und
2) beantragt er, allgemein, also auch für den Fall, wenn er
auf den Obergerichts-Beweis beschränkt bleiben sollte, von der
Pflicht, die Wechsel, eventualiter die 400 und 400 Thlr. gericht-
lich zu deponiren, sreigesprochen zu werden.
Anlangend den
1. Punkt, so liegt eine dem Beklagten entgegenstehende Rechts-
kraft in Betreff desselben zweifellos vor. — Das Handelsgericht
und das Obergericht haben übereinstimmend ausgesprochen, daß die
Einrede der geschehenen Verrechnung der 800 Thlr., der liquiden
Klage des Klägers gegenüber, in dem vorliegenden Prozesse keine
Berücksichtigung finden können. Dadurch ist dieser Gegenstand für
den vorliegenden Prozeß erledigt.
Daß hieran dadurch nichts geändert werden könnte, wenn der
Beklagte wirklich, wie er behauptet, nach Abgebung des Oberge-
richts-Erkenntnisses für die vorgedachte Einrede relevante Umstände
neu in Erfahrung gebracht haben sollte, unterliegt keinen Zweifel.
Nur dann können Nova die Ober-Appellation, ungeachtet conforme
Decisa der früheren Instanzen vorliegen, zulässig machen, wenn

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