Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 721
dieser Schwierigkeit entgehen konnte, daß er die statutenmäßige
und im vorliegenden Falle erfolgte Aufforderung zur Einzahlung
erwarten durfte, und daß er sich selber zuzuschreiben hat, wenn
er durch unterlassene Bezeichnung eines Domiciliaten sich außer
Stand gesetzt hat, im Domicil für die Zahlung zu sorgen.
Hiernach war weder die Wechselverpflichtung überhaupt, noch
die vertragsmäßige Erweiterung derselben durch die Bezeichnung
eines Domiciliaten bedingt, sondern lediglich die Präsentation
beim Domiciliaten, und auch diese so bedingte Verpflichtung war
nicht unwirksam, weil die Bedingung keineswegs aus die ganz
unbestimmte Willknhr (mera vo1unta8) des Ausstellers, sondern
auf eine allerdings in dessen freien Willen stehende Handlung,
die Benennung eines Domiciliaten, gesetzt war. (A. L. R. I, 4,
§ 108, S. 99.)
Diese Bedingung ist jedoch ausgefallen. Unstreitig sollte
die Benennung des Domiciliaten zunächst durch den Aussteller
erfolgen, wie denn auch die Wechselformulare die Lücke hinter
dem Worte „von" mit „mir" ausfüllen. Aber weder der Aus-
steller, noch auch nur die Klägerin, — wenn anders ihr dies
Recht zustand, — hat den Domiciliaten wechselmäßig benannt.
Dieser Mangel kann weder, wie der Appellationsrichter annimmt,
durch § 7 des Statuts beseitigt werden, zumal das Sekretariat
des Stadtgerichts zu Berlin, nicht eine zur Zahlung befähigte
Person (Art. 24, 43, 99 A. D. W.-O.) sondern höchstens eine
Zahlungsstelle ist, und aus der statutenmäßigen Erwählung des
Wechseldomicils in Berlin, von ihrer etwaigen processualischen
Bedeutung abgesehen, nur folgt, was der Wechsel selber ergiebt,
nämlich daß in Berlin zu präsentiren und zu zahlen war; noch
auch durch die von der Klägerin behauptete Vereinbarung ersetzt
werden, zumal Klägerin einen Domiciliaten nicht benannt hat;
endlich das bloße Versprechen des Verklagten, die Wechsel bei der
Klägerin zu zahlen, selbstverständlich nicht eine Bestellung der
Klägerin zum Domiciliaten, d. h. zum Zahlungsleisten enthält.
In Folge Ausfalls der Bedingung waren die Wechsel dem
Aussteller in Berlin in gewöhnlicher Weise zur Sicht zu präsen-
tiren. Es mußte somit gehörig festgestellt und im Proteste be-
merkt werden, daß ein Geschäftslokal oder eine Wohnung des
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 46

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