Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Bayern. Art. 380, 387.

Spesenkosten nachzukommen. Im Verhältnisse zu dem Letzteren
erscheinen aber diese Kosten, mögen sie vielleicht auch von dem
Verfrachter der Güter mit vollem Rechte in Anspruch genommen
worden sein, nicht mehr als nothwendige oder nützliche Auslagen
aus die Versendung.

Art. 380, 387.
Inanspruchnahme eines Spediteurs für Schadens-
ersatz wegen Verletzung seiner Pflichten.
Am 30. Novbr. 1867 brannte eine Güterhalle an der Donau-
brücke zu S. nieder, und bei dieser Gelegenheit gingen 56 Kisten
Resonanzholz, welche der Kaufmann H. dem Spediteur Max B.
zur Lagerung und bezw. Weiterspedirung übergeben hatte, zu Grunde,
wodurch H. einen Schaden von 5500 Fl. erlitten haben wollte.
H. erhob deshalb gegen B. Anspruch auf Schadensersatz, in-
dem er behauptete, daß B. die betreffenden Maaren in einem
feuersgefährlichen Locale aufbewahrt und sodann in derer: Weiter-
beförderung eine Saumsal bewiesen habe, welche ihre Vernichtung
durch Brand nach sich zog.
Diese Begründung des Entschädigungsanspruches rvurde in
beiden Instanzen als unzureichend erklärt. Die Motive des han-
delsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 19. Februar 1869
enthalten dazu folgende Ausführungen:
Zum Behufe der Anwendung des Art. 380 des a. d. H.-G.-B.
berief sich Kläger zunächst daraus, daß Beklagter die Maaren in
einem Schuppen untergebracht habe, welcher jeder Sicherheit gegen
Feuersgefahr entbehrt habe.
Nun ist es allerdings richtig, daß der Begriff der Feuers-
gefährlichkeit objectiv nach der größeren oder geringeren Wahr-
scheinlichkeit des Ausbruches und bezw. der Ausdehnung eines
Brandes in gewissen Räumlichkeiten sich bemißt, und daß ein
Spediteur die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
mannes füglich schon dann verletzen würde, wenn er die ihm an-
vertrauten Maaren zur Aufbewahrung in solche Lokalitäten brächte,
welche besonderer Feuersgefahr dadurch ausgesetzt wären, daß ent-
weder ganz in der Nähe feuersgefährliche Gewerbe betrieben wer-
den oder der Aufbewahrungsort selbst durch seine Bauart der Be-

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