Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627. 67
nossements, durch welches sich der Adressat die Herausgabe
der Waaren aus dem Zollhause verschaffen konnte, und eine bei
der Ausstellung und Uebersendung des Connossements begangene
Nachlässigkeit fällt stets dem Kläger zur Last. Dieser hatte, wie
Alles, was zur Versendung gehört, so auch die Ausstellung des
Connossements zu besorgen, er war aber nicht nothwendig gebun-
den, dasselbe sofort dem Adressaten zuzusenden, sondern er hätte
dasselbe, sei es nun bei dem Capitän oder dem Agenten des Fracht-
schiffes oder sonst Jemanden in Newhork, deponiren und so be-
wirken können, daß die Aushändigung erst nach Zahlung der auf
der Waare haftenden Nachnahme erfolgte und also erst dann Adres-
sat in die Möglichkeit versetzt wurde, die Waare bei der Zoll-
behörde in Empfang zu nehmen. Dies wäre allerdings nicht die
bei regelmäßigen Verhältnissen einzuschlagende Verfahrungsweise
gewesen; allein dem Appellanten mußte bei dem regen Verkehre
zwischen Bremen und Newhork und bei den nach bett Klagsanlagen
bereits früher in Bremen zur Anregung gekommenen Fragen über
die Haftpflicht des Spediteurs für die Fracht schon zufolge seines
Berufes bekannt sein, daß auf andere Weise Sicherung nicht zu
erlangen war. Da er nun aber den Auftrag, alle Unkosten durch
Nachnahme zu erheben, übernommen hatte, und es nach seinem
eigenen Vorbringen nicht möglich war, diesen Auftrag auf andere
Weise zu vollziehen, so war die Zurückhaltung des Connossements
das Nächstliegende, um so mehr, als nach kaufmännischen An-
schauungen die Uebergabe der Ladescheine die Uebergabe der Waare
vertritt, Appellant sich also wohl bewußt sein mußte, daß er durch
Aushändigung des Connossements dem Adressaten volles Verfügungs-
recht über die Waare übertrug und sich so selbst in die Lage ver-
setzte, die Erhebung der Nachnahme nicht erwirken zu können.
Bei dieser Sachlage war die Zurückbehaltung des Connosse-
ments in obiger Weise eine durch die gewöhnliche kaufmännische
Vorsicht gebotene Maßregel, und hat sie der Kläger durch die fest-
stehende Uebersendung des Connossements an den Waarenempsänger
selbst unterlassen, so hat er diesem auf seine eigene Wag und Ge-
fahr Vertrauen geschenkt, und er muß deshalb auch die Haftung
dafür übernehmen, daß es in Folge dessen nicht möglich wurde,
dem Aufträge des Beklagten zur Nachnahme aller Fracht- und

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