Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 697
wendbarkeit des § 170 I. 10 A. G.-O. und des § 30 der Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833 für Wechselsachen aus. Der Bor-
wurf der Verletzung des § 5 Nr. 2 der Verordnung vom 14.
Decbr. 1833 durch Anwendung eines unrichtigen Präjudizes ist
somit unbegründet.
Dasselbe gilt von dem aus Verletzung des Art. 3 Nr. 1 der
Declaration vom 6. April 1839 gestützten Angriffe. Es begründet
danach eine Nichtigkeit, wenn der Implorant über eine der Ent-
scheidung zum Grunde gelegte Thatsache oder einen Rechtseinwand
nicht gehört worden, worüber er hätte gehört werden sollen. Die
vorerwähnte Bestimmung des § 7 des Einführungsgesetzes vom
15. Febr. 1850 enthält eine processualische Vorschrift, welche der
Richter von Amtswegen zur Anwendung zu bringen verpflichtet
ist, es bedurfte daher gar keines Widerspruchs des Klägers gegen
die Berücksichtigung des Einwandes gegen die Glaubwürdigkeit der
in erster Instanz vernommenen Zeugen aus dem Grunde, weil
der neue Zeuge nicht gestellt worden.
Die Zulässigkeit des Appellationsnachtrages hat der vorige
Richter gar nicht bezweifelt, die Erörterung des Vorwurfs der
Verletzung des § 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1870, welchen
Implorant nur event. erhoben hat, kann daher auf sich beruhen,
er ist gegenstandslos. n.
Zn Art. 1 und 81 der Wechsel-Ordnung.
Wenn der Ehemann einen von seiner Ehefrau auf
ihn gezogenen, an eigene Ordre gestellten Wechsel
acceptirt, so liegt hierin die Erklärung der ehe-
männlichen Genehmigung nicht nur zur Ausstellung,
sondern auch zur Weiterbegebung des Wechsels.
Hierüber spricht sich ein Erkenntniß des Bundes-Oberhandels-
gerichts aus wie folgt:
„Man hat in jetziger Instanz keinen Anlaß gefunden, der
von den vorigen Instanzen befolgten Ansicht entgegenzutreten, daß,
wenn der Ehemann den aus ihn von der Ehefrau an eigene Ordre
gezogenen Wechsel acceptirt, in dieser Acceptation der Ausdruck
ehemännlicher Zustimmung zu der Ausstellung des Wechsels sowohl,
als zu dessen Weiterbegebung zu erblicken ist. Beklagte selbst hat

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