Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627.
dieser Voraussetzungen ist sodann allerdings auch das Verhältniß
des Spediteurs zum Frachtführer (Art. 412 und 627 des a. d.
H.-G.-B.) ins Auge zu fassen.
Nach allgemeinem Handelsbräuche hat sich der Spediteur
wegen Zahlung der ihm aus dem Speditionsvertrage gebührenden
Leistungen an denjenigen, an welchen die Versendung geschehen soll,
zu halten; hier aber war der Kläger im Briefe vom 12. Decbr.
1865 dazu noch ausdrücklich beauftragt, und er hatte daher ent-
sprechende Fürsorge dafür zu treffen, daß die Erhebung aller Pro-
visionen und Auslagen beim Adressaten ermöglicht werde, wenn
er sich selbst vor der Haftung dafür schützen wollte. Das Mittel
hierzu gab die Nachnahme der Fracht und aller Spesen, weil dann
das Gut für die Nachnahme hastete und vor Bezahlung derselben
wenigstens nach regelmäßigem Verlaufe eine Aushändigung an den
Adressaten nicht stattfinden sollte, falls sie aber doch stattfand, ein
Rückgriff wegen der Fracht rc. auf den Spediteur nicht gestattet
war, und, wenn derselbe freiwillige Zahlung leistete, diese im Ver-
hältnisse zum Auftraggeber nicht als nothwendige oder nützliche
Verwendung zum Zwecke der Versendung betrachtet werden könnte.
dtun muß allerdings zugegeben werden, daß der Spediteur,
welcher eine Spedition mit dem Aufträge, Spesen und Fracht
durch Nachnahme zu erheben, übernimmt, damit nicht unbedingt
jeden späteren Rückgriff gegen den Auftraggeber verliert; denn das
Verhältniß, in dem beide zu einander stehen, ist ein Mandats-
verhältniß, und in der Uebernahme des Auftrages liegt noch nicht
oie unbedingte Uebernahme der Garantie dafür, daß die Ausfüh-
rung ganz nach Vorschrift möglich werde, sondern nur das An-
erkenntniß und die Uebernahme der Verrichtung, für die Aus-
ührung nach besten Kräften bestrebt zu fein. Wäre dem Spediteur
wn vornherein bekannt, daß die Ausführung unmöglich ist, so
>arf er dieselbe bei Vermeidung eigener Haftung natürlich ebenfalls
ncht übernehmen; wird aber der Vollzug nur durch außerhalb
einer Kraft stehende Ereignisse vereitelt, so kann er von seinem
Mandanten Ersatz seiner Auslagen und Spesen fordern, weil die
Verpflichtung aus dem Mandatsverhältnisse nicht schon mit der
Verweisung an eine andere Bezugsquelle erlischt. Dieses ergibt
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 5

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