Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

64 Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627.
des Art. 627 oder des Art. 412 des H.-G.-B. entschieden werden.
Denn diese beiden Artikel behandeln nur den Frachtvertrag
und dessen Wirkungen, nicht aber den Speditionsvertrag, da auch
im Art. 412 des Spediteurs nur in so weit Erwähnung geschieht,
als er beim Landtransport als Mittelglied im Frachtverträge
thätig wird und daraus Ansprüche zu machen hat. Hierin fin-
det auch das vom Erstrichter angeregte Bedenken seine Erklärung,
warum nicht in Art. 627 des Spediteurs Erwähnung gethan
wurde. Die einmal zum Seetransport übernommene Waare wird
nämlich unterwegs nicht umgeschlagen und gelangt deßhalb nicht
in die Hände eines den ersten Frachtvertrag fortsetzenden Spedi-
teurs, sondern geht unmittelbar vom Befrachter an den Empfänger.
Zwischenspediteure kommen somit hier nicht vor. Insofern aber
der Absender Spediteur ist, schließt .er mit dem Schiffer den
Frachtvertrag in eigenem Namen und hat dadurch die Rechte
und Pflichten des Befrachters, wobei auf seine Qualität als Spe-
diteur gar nichts ankommt, soweit dagegen das Verhältnis des
Spediteurs zu seinem Auftraggeber in Frage kommt, konnte und
wollte darüber gelegentlich der Bestimmungen über den Frachtver-
trag nichts entschieden werden, sondern es wurde dieses Berhältniß
in einem gesonderten Abschnitte, im Tit. 4 des vierten Buches,
speciell geregelt. Nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften ist
denn auch das vorwürfige Streitsverhältniß zu beurtheilen, sofern
nicht der Inhalt des Speditionsvertrages selbst Maß und
Ziel giebt.
Nach Art. 381 hat nun der Spediteur die Provision und
die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten
oder überhaupt zum Zwecke der Versendung nothwendig oder nütz-
lich aufgewendet hat, andererseits hastet er jedoch nach Art. 380
auch für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Ausführung der
von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. -
Macht daher der Spediteur, wie hier, eine Forderung gegen
den Auftraggeber geltend, so ist in erster Reihe zu prüfen, ob es
sich um einen zum Zwecke der Versendung nothwendigen oder nütz-
lichen Aufwand handelt, und ob der Spediteur nicht etwa selbst
die Schuld an diesem Aufwande trägt. Bei der Beurtheilung

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer