Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

672 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
relativen Untauglichkeit des Pony für vollständig geführt erklärt
worden sei.
Keiner dieser Beschwerden konnte entsprochen werden, viel-
mehr war mit dem Obergericht anzunehmen, daß die Verstattung
besseren Beweises an die Beklagten dem Acten-Jnhalte nach für
angemessen zu achten sei.
Unbestritten ist es, daß das Gewicht der verschifften 2999
Gewehre 300 Centner betragen hat. Es kommt also daraus an,
ob die Tragfähigkeit des Pony durch die in denselben geschehene
Verladung dieses Gewichts überschritten worden ist. In dieser
Richtung ist es zu Gunsten der Beklagten von großer Erheblich-
keit, daß beide Theile des Pony -durch amtlich beglaubigte Sach-
verständige — die Beklagten durch den Harburgischen Hafenbe-
amten Koppermann, der Kläger durch den Hafenmeistergehülsen
Bramann — haben messen lassen und daß beide Messungen (unter
Zugrundelegung des für Schifssmeffungen. gültigen Hamburgischen
Regulativs) übereinstimmend das Ergebniß geliefert haben, der
Pony sei aus 3(g Hamburger Commerzlasten zu 6000 Psd., also
auf eine Tragfähigkeit von 20,000 Psd. oder 200 Cntr. zu ver-
anschlagen. Der erstgenaltnte Meßbeamte bedient sich bei dieser
Größenangabe ausdrücklich des vorstehend gebrauchten Ausdrucks
„Tragfähigkeit" (Act. 14) und, wenngleich in der Erklärung ses
Beamten Bramann das Wort „Größe" (von 3('g Hamb. Com-
merzlasten) gebraucht worden ist (Act. 30) so ist doch unbedenklich
anzunehmen, daß auch das von ihm angegebene Maaß von dem-
jenigen der Tragfähigkeit zu verstehen sei.
Der Kläger sucht dies Ergebniß der officiellen Messungen —
wie aus dem Vorstehenden sich ergiebt, selbst dasjenige der von
ihm selbst veranlagten amtlichen Eemittelungen — durch Be-
rufung aus zwei Harburgische Bescheinigungen (Act. [21] und [22])
zu entkräften, ausweise welcher der Pony in dem dortigen Hasen-
und Steuerregister resp. zu 4 und 6 Lasten ausgeführt ist. Allein
bei dieser nur auf die Zahlung resp. von Hafengeld und Gewerb-
steuer sich beziehenden Aufzeichnung kam es schwerlich aus genaue
Maaßangaben an, sondern es genügten ohne Zweifel approxima-
tive Veranschlagungen, zumal bei der Geringfügigkeit der zu ent-
richtenden Beträge (Gewerbesteuer 20 Gr. pro anno.) Auch ist

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